Linda Zaiane

Leiterin Koordinierungsstelle Kinderrechte, Referentin Kinderrechte

030 - 308693-0
Kindgerechte Justiz

Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren

Die Koordinierungsstelle Kinderrechte des Deutschen Kinderhilfswerkes und die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte setzen sich seit vielen Jahren mit einer kinderrechtsbasierten Ausgestaltung des familiengerichtlichen Verfahrens auseinander. Das gemeinsame Pilotprojekt "Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren" hatte das Ziel, die Umsetzung einheitlicher, auf Grundlage der Leitlinien des Ministerkomitees des Europarates für eine kindgerechte Justiz sowie die entsprechenden Ausarbeitungen der Europäischen Grundrechteagentur (Checkliste für Fachkräfte und Sichtweisen und Perspektiven von Kindern und Fachkräften) in der familiengerichtlichen Praxis zu erproben. Den Projekt-Steckbrief mit allen wichtigen Informationen können Sie hier herunterladen. 

Die kinderrechtsbasierten Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren

Gesetzliche Änderungen für das familiengerichtliche Verfahren nach Durchführung des Pilot-Projekts

Am 01. Juli 2021 sind mit dem Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder unter anderem Änderungen im Familiengerichtsverfahrensgesetz (FamFG) und mit Kinder- und Jugendstärkungsgesetz am 01. Januar 2022 Änderungen im Gerichtsverfahrensgesetz (GVG) in Kraft getreten. Einige Forderungen die in Pilotprojekt gestellt wurden, sind mit dem Gesetzespaket umgesetzt worden. Es wurden insbesondere die Regelungen zur Bestellung und Qualifikation der Verfahrensbeistandschaft geändert, worauf das Deutsche Kinderhilfswerk mit hingewirkt hat (siehe Stellungnahme).

Die zentralen Punkte der Gesetzesänderung:

  • § 158 Abs. 1 FamFG betont nun die Notwendigkeit der fachlichen und persönlichen Eignung der Verfahrensbeistandschaft, welche durch die Einführung des § 158a FamFG konkretisiert wird.
  • § 158 Abs. 3 FamFG sichert die Bestellung der Verfahrensbeistandschaft zu Beginn des Verfahrens.
  • Durch die Einführung der Pflicht zu einer schriftlichen Stellungnahme der Verfahrensbeiständin oder des Verfahrensbeistands gem. § 158b FamFG wird zudem mehr Rechtssicherheit geschaffen. Auch wird durch diesen Paragraphen sichergestellt, dass das Kind informiert und beteiligt wird.
  • § 159 FamFG normiert die Pflicht des Gerichts, das Kind anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von dem Kind zu verschaffen und eine Begründungspflicht, wenn das Kind in besonderen Fällen nicht angehört wird (vgl. § 159 Abs. 3 FamFG).
  • Durch die Änderung des § 23b Abs. 3 GVG wurde die Notwendigkeit der Qualifikation der Familienrichter und Familienrichterinnen im Umgang mit Kindern festgeschrieben.

Zentrale Erkenntnisse des Projekts

Im Rahmen des Projekts wurden die Erfahrungen und Einschätzungen der Famili-enrichter und Familienrichterinnen in Bezug auf kindgerechte Kriterien vor und nach der sechsmonatigen Pilotphase verglichen. Dadurch konnten mit Hilfe von Fragebögen folgende Erkenntnisse zu den entwickelten Indikatoren festgestellt werden:

1. Das Kindeswohl im Mittelpunkt kann die Haltung der Richter und Richterinnen verändern:

Das Kind ist für die Richter und Richterinnen eine zentrale Figur im Verfahren. Eine stärkere Berücksichtigung des Kindes und seiner Bedürfnisse im gesamten Verfahren verändert ihre Haltung und sensibilisiert sie in Bezug auf die Rolle des Kindes. Es lässt das Kind präsenter werden. Dies bedeutet nicht, dass die Eltern und ihre Rechte aus dem Blick geraten, sondern es korrigiert ein Ungleichgewicht, das sich aus der Natur der Sache heraus ergibt, da das Verfahren in der Regel von den Erwachsenen dominiert wird. Eine Differenzierung nach dem Entwicklungsstand des Kindes bei der Umsetzung und Berücksichtigung spezifischer Bedarfe des Kindes sind wichtig. Gerade das Alter beeinflusst in der Praxis die Realisierung von kindgerechten Kriterien.

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2. Die allgemeine Beteiligung des Kindes wird vom Alter abhängig gemacht:

Es zeigte sich ein signifikanter Zusammenhang zwischen dem Umstand, das Kind über den Verfahrensstand zu informieren und seinem Alter. Mit zunehmendem Alter erfolgte diese Information der Kinder bei einem höheren Anteil der Fälle. Bei Verfahren zum Umgangsrecht erfolgte eine solche Information der Kinder häufiger als in anderen Verfahren. Wenn das Kind über den Ausgang informiert wurde, geschah dies überwiegend durch die Eltern und/oder den Verfahrensbeistand und die Verfahrensbeiständin, seltener durch den Richter und Richterin. Ab einem jugendlichen Alter informierten zunehmend Richter und Richterinnen und vor allem Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen die Kinder.

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3. Die unmittelbare Beteiligung des Kindes nimmt ab dem Grundschulalter merklich zu:

Informationen über die Rechte des Kindes und den weiteren Verfahrensverlauf waren ebenfalls altersabhängig. Bei sehr jungen Kindern blieb die Information aus und nahm ab dem Grundschulalter merklich zu.

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4. Fortbildung und Erwerb von Kompetenzen müssen ermöglicht werden:

Eine Auseinandersetzung mit kindgerechten Kriterien und Praxishilfen/Handreichungen fördert die Diskussion dazu im Kreis von Kollegen und Kolleginnen, aber auch die Selbstreflexion und ein Heraustreten aus dem richterlichen Arbeitsrhythmus. Dies fördert nicht nur den Wissenszuwachs, sondern hinterfragt auch eigene Routinen für sachgerechtere Entscheidungen. Spezifische Fortbildungen sind notwendig, müssen aber bereitgestellt und ermöglicht werden.

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5. Multiprofessionelle Interaktion ist notwendig aber teilweise nicht leicht:

Grundsätzlich erfordert eine kindgerechte Justiz eine konstruktive, multiprofessionelle Interaktion. Aber den richterlichen Möglichkeiten darauf hinzuwirken, sei es bei Fachkräften oder Eltern, sind Grenzen gesetzt, insbesondere nach Abschluss des Verfahrens. Auch wird eine zu enge Kooperation wegen Fragen der Befangenheit manchmal kritisch gesehen.

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6. Bessere Rahmenbedingungen müssen geschaffen werden:

Der Verbesserung im Sinne einer kindgerechten Justiz sind vor allem dort Grenzen gesetzt, wo der Richter oder die Richterin keine unmittelbare Einflussmöglichkeit hat. Dies betrifft vor allem die Rahmenbedingungen wie die räumliche Ausstattung und insbesondere die zeitlichen Ressourcen der Richter und Richterinnen.

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Fazit

Die Umsetzung von kindgerechten Kriterien im familiengerichtlichen Verfahren ist realisierbar und sinnvoll. Allerdings kann dies nicht allein durch die Familienrichter und Familienrichterinnen geschehen, sondern nur zusammen mit den anderen beteiligten Fachkräften, insbesondere Verfahrensbeistände und Mitarbeitende des Jugendamts. Zudem bedarf es einer Verbesserung der Rahmenbedingungen, damit positive Effekte nachhaltig wirken können und nicht von einem persönlich motivierten Engagement der Einzelnen abhängig sind.

Konkrete Praxishinweise zur Umsetzung kindgerechter Kriterien im Verfahren

1. Kindgerechte Information

Kindgerechte Information bedeutet konkret:

Dem Kind müssen Informationen zu dem Verfahren durch einfache und leichte Sprache, die dem jeweiligen Entwicklungsstand und sonstigen Umständen (z.B. Muttersprache beachten) entsprechen, vermittelt werden. Dies kann durch Infomaterial unterstützt werden. Mögliche Materialien sind die Broschüren: „Ich habe Rechte“ und „Du bist nicht allein“ des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz, „Alles klar, Justitia!“ des Ministeriums für Justiz Nordrhein-Westfalen, die Broschüre „Daran soll sich deine Richterin oder dein Richter halten“ oder das Infomaterial zum Thema auf kindersache.de. Weitere kindgerechte Materialien sind in der Anlage 2 des Praxisleitfadens zum familiengerichtlichen Verfahren gesammelt.

Wer informiert:
Zu unterschiedlichen Zeitpunkten des Verfahrens sind unterschiedliche Beteiligte dafür zuständig das Kind zu informieren. Dadurch kann das Kind ohne zeitliche Verzögerungen die wichtigsten Informationen direkt erhalten. Genauere Informationen darüber, wer das Kind wann über was informieren soll, können in den Praxisleitfäden zum familiengerichtlichen Verfahren (S. 7, 15, 17, 19, 20) und zum Strafverfahren (S. 6-7, 10-12) nachgelesen werden. In § 159 Abs. 4 FamFG ist für Richterinnen und Richter und in § 158b FamFG für Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen festgeschrieben, dass diese das Kind über Gegenstand, Ablauf und möglichen Ausgang des Verfahrens in geeigneter Weise zu informieren haben.  Endet das Verfahren durch Endentscheidung, sollen der Verfahrensbeistand oder die Verfahrensbeiständin den gerichtlichen Beschluss mit dem Kind in verständlicherweise erörtern. Da gesetzlich nicht immer festgeschrieben ist, wer das Kind zu welchem Zeitpunkt worüber informiert, empfiehlt sich eine Abstimmung der Verfahrensbeteiligten hierüber zu Beginn des Verfahrens.

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2. Kindgerechte Anhörung

Kinder haben grundsätzlich das Recht angehört zu werden:

In einem Verfahren, dass das Kind betrifft, hat es das Recht angehört zu werden, vgl. § 159 Abs. 1 FamFG. Es muss besondere Gründe geben, wenn das Kind nicht angehört wird. Die Richter und Richterinnen müssen die Begründung in ihrer Entscheidung aufnehmen. Zu Beginn des Verfahrens oder der Anhörung muss das Kind zunächst darüber informiert werden, dass seine Meinung wichtig ist. Zeitgleich sollte dem Kind aber vermittelt werden, dass die Entscheidung letztlich von den Richtern und Richterinnen getroffen wird und es dafür nicht die Verantwortung trägt. Zudem handelt es sich bei der Anhörung um ein Recht und keine Pflicht der Kinder. Die Freiwilligkeit der Anhörung ist wichtig. Das bedeutet, dass Kinder nie gezwungen werden dürfen, ihre Meinung zu äußern. Sie sollten informiert werden, dass sie ihre Beteiligung jederzeit beenden können.

Die Anhörung muss kindgerecht erfolgen:

Zunächst muss vor Beginn der Anhörung darauf geachtet werden, dass das Kind nicht länger als dem kindlichen Zeitempfinden entsprechend warten gelassen wird. Der Richtwert für die Wartezeit liegt bei 15 Minuten. Auch muss die Anhörung selbst kindgerecht ablaufen. Der Raum, das Auftreten und die Art und Dauer der Befragung müssen auf den Entwicklungsstand des Kindes abgestimmt sein. Es sollten altersangemessenes Spielmaterial zur Verfügung stehen, der Raum sollte das Kind aber nicht durch zu viel Spielzeug ablenken. Um das Kind nicht einzuschüchtern, kann der Richter oder die Richterin das Kind, ohne eine Robe zu tragen, anhören. Auch sollte die Befragung nicht zu lange sein, um das Kind nicht zu überfordern. Manche Richter und Richterinnen machen auch Spaziergänge mit den Kindern, um eine angenehme Atmosphäre zu schaffen oder begrüßen das Kind vor dem Gerichtsgebäude. Ein Leitfaden für die Befragung ist in der Handreichung für Richter und Richterinnen zu finden. Um Anhörungen kindgerecht gestalten und gut mit Kindern kommunizieren zu können, sollten die Richter und Richterinnen sich darüber hinaus regelmäßig fortbilden.

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3. Unterstützung des Kindes

Das Kind muss im Verfahren die notwendige Unterstützung für die belastende Situation eines Verfahrens erhalten:

Gem. § 158 FamFG hat das Gericht dem Kind in Kindschaftssachen, die es betreffen, einen Verfahrensbeistand oder eine Verfahrensbeiständin zu bestellen, die oder der fachlich und persönlich geeigneten ist, soweit dies zur Wahrnehmung der Interessen des Kindes erforderlich ist. Der Verfahrensbeistand oder die Verfahrensbeiständin ist so früh wie möglich zu bestellen. Gem. § 158b FamFG hat diese Person in familiengerichtlichen Verfahren das Interesse des Kindes festzustellen und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Bei der Wahl der Begleitperson sollte der Wunsch des Kindes berücksichtigt werden. Gesetzlich ist dies jedoch nicht verankert. Sollte es einen Fall geben, in dem das Kind nicht mit der zugeteilten Person zurechtkommt, sollten der Richter oder die Richterin die Gründe mit dem Kind besprechen und prüfen, ob eine andere Person ernannt werden soll. Neben der offiziellen Prozessbegleitung gibt es auch andere Unterstützungsformen. Beispielsweise kann auch ein Freund oder eine Freundin das Kind bei der Verhandlung begleiten, wenn dieses das möchte oder andere Vertrauenspersonen wie z.B. Großeltern.

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4. Interdisziplinäre Zusammenarbeit

Um ein kindgerechtes Verfahren zu gewährleisten, müssen die verschiedenen Beteiligten eng zusammenarbeiten und gleichzeitig die verschiedenen Kompetenzen wahren. Das geht am besten, wenn sie sich regelmäßig in verbindlichen Netzwerken untereinander austauschen und Abläufe optimieren.

Arbeitskreis:

Die Verfahrensbeteiligten sollen dafür beispielsweise an einem interdisziplinären Arbeitskreis teilnehmen, zu deren Mitgliedern Richter und Richterinnen, Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen, Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen, Mitarbeitende des Jugendamts sowie Gutachter und Gutachterinnen gehören. Durch den Austausch kann eine Mehrfachbelastung der Kinder verhindert werden.

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5. Fortbildungen

Um ein Verfahren kindgerecht gestalten zu können, bedarf es des notwenigen Fachwissens aller Beteiligten. Persönliche Anhörungen von Kindern bedürfen besonderer Anhörungstechniken. Das notwendige Fachwissen besteht jedoch nicht nur aus pädagogischen Kenntnissen, sondern auch aus Kenntnissen zum Thema Kinderrechte im gerichtlichen Verfahren. Dieses Fachwissen muss regelmäßig aktualisiert werden. Dafür sollen die Beteiligten an Fortbildungen zu kindgerechter Verfahrensgestaltung teilnehmen, um den Anforderungen zu entsprechen.

Richter und Richterinnen im Familienrecht:

Gem. § 23b Abs. 3 GVG sollen für die Ernennung von Familienrichtern und Familienrichterinnen, „Richter in Familiensachen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder- und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.“ 

Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen: 

Fachlich geeignet sind Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen, wenn sie insbesondere Grundkenntnisse auf den Gebieten des Kindschaftsrechts, des Verfahrensrechts in Kindschaftssachen und des Kinder- und Jugendhilferechts, sowie Kenntnisse der Entwicklungspsychologie des Kindes haben und über kindgerechte Gesprächstechniken verfügen. Die Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen müssen regelmäßig, mindestens alle zwei Jahre, an Fortbildungen teilnehmen, vgl. § 158a Absatz 1 Satz 4 FamFG. Richter und Richterinnen können die Vorlage eines entsprechenden Nachweises von den Verfahrensbeistände und Verfahrensbeiständinnen nach § 158a FamFG verlangen. Dadurch wird sichergestellt, dass die Beteiligten über Wissen zu Kinderrechten im gerichtlichen Verfahren und die notwendigen pädagogischen Fähigkeiten verfügen.

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Projektablauf

Im Rahmen des Kooperationsvorhabens wurden bereits 2019 in Workshops mit Experten und Expertinnen, Richter und Richterinnen, Verfahrensbeistandschaft, Anwaltschaft sowie Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen Kriterien für ein kindgerechtes familiengerichtliches Verfahren erarbeitet. Im nächsten Schritt wurden diese erarbeiteten Kriterien im Rahmen einer sechsmonatigen Pilotphase an drei Gerichten in der Praxis erprobt. Das bedeutet, dass Familienrichter und Familienrichterinnen die Kriterien in ihrer Arbeit nutzten und deren Umsetzung mithilfe von Fragebögen dokumentierten. Die Fragebögen wurden zu jedem Verfahren und jeder Anhörung, an denen Kinder beteiligt waren, von den teilnehmenden Richtern und Richterinnen ausgefüllt. Mithilfe qualitativer Interviews mit den teilnehmenden Richtern und Richterinnen wurde die Wirkung der Kriterien evaluiert.

Die Kriterien sind dabei als unverbindliche Handlungsempfehlungen - ganz im Sinne von Checklisten - zu verstehen, welche die Richter und Richterinnen bei der Umsetzung der Kinderrechte unterstützen sollen. Die Richter und Richterinnen gehen keine Verpflichtung ein und sind weiterhin nur an Recht und Gesetz gebunden. Die richterliche Unabhängigkeit wird durch die Kriterien nicht berührt.

Eine Präsentation über den Ablauf des Projekts von Prof.in Dr.in Anja Kannegießer und Prof.in Dr.in Grit Höppner von der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen kann hier heruntergeladen werden.

Die Pilotphase fand von März bis August 2021 statt und wurde von Interviewphasen vor dem Start sowie zum Abschluss der Pilotphase begleitet. Im Anschluss an die Pilotphase wurden die Kriterien anhand der Ergebnisse und neuer gesetzlicher Regelungen überarbeitet. Die Evaluation erfolgte durch die Katholische Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Münster. Der Abschlussbericht wurde im Juni 2022 veröffentlicht.

Verbreitung der Projektergebnisse

Die Ergebnisse des Projekts werden nun weiter verbreitet. Dafür hat am 29.06.22 bereits eine Fachtagung unter dem Titel „Die Europaratsleitlinien für eine kindgerechte Justiz in der deutschen Rechtspraxis“ zusammen mit Experten und Expertinnen aus Wissenschaft und Praxis stattgefunden. Dort wurden die Ergebnisse des Projekts von Prof.in Dr.in Anja Kannegießer und Prof.in Dr.in Grit Höppner von der Katholischen Hochschule Nordrhein-Westfalen, Abteilung Münster vorgestellt.

Zur weiteren Verbreitung wurde zudem der Podcast „Familienrecht – Kindgerecht!“ produziert, der sich an Richter und Richterinnen und andere Akteure und Akteurinnen richtet und zu kindgerechter Justiz in Familienverfahren in sieben Folgen informiert.

Außerdem haben das Deutsche Kinderhilfswerk und das Deutsche Institut für Menschenrechte einen animierten Erklärfilm für Kinder veröffentlicht. Der Film „Deine Rechte vor Gericht“ richtet sich an alle Kinder, die unmittelbar von einem gerichtlichen Verfahren betroffen sind und soll Kinder darin bestärken, ihre Rechte einzufordern. Darüber hinaus soll er alle Verfahrensbeteiligten bei der kindgerechten Informationsvermittlung unterstützen. 

Bereits jetzt stehen Materialen zum Download zur Verfügung, die im Rahmen des Projekts entstanden sind:

Abschlussbericht des Pilotprojekts - „Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“

Der Abschlussbericht des Pilotprojekts erörtert, wie das familiengerichtliche Verfahren mit Hilfe verschiedener Kriterien kindgerecht gestaltet werden kann.

Hier finden Sie den Bericht zum Download.

"Auf dem Weg zur kindgerechten Justiz. Ein erster Blick in die gute Praxis der Bundesländer“

Die Sammlung guter Praxis-Beispiele stellt Maßnahmen und Projekte einzelner Gerichte und Bundesländer zur Umsetzung der Kinderrechte in Gerichtsverfahren vor. Die Sammlung macht den sehr unterschiedlichen Umsetzungsstand einer kindgerechten Justiz in den Bundesländern sichtbar und soll zur Adaption erfolgreicher Maßnahmen anregen.

Hier finden Sie die Sammlung zum Download.

"Handreichung für Richter*innen. Eine Arbeitshilfe zur Umsetzung einer kindgerechten Justiz im Familiengerichts- und Strafverfahren"

Die Handreichung soll Richterinnen und Richter dabei unterstützen, die Kinderrechte im familiengerichtlichen Verfahren als solche besser zu erkennen und die gesetzlichen Möglichkeiten zu ihrer Umsetzung umfassend auszuschöpfen. Auch soll sie Richterinnen und Richter im Strafverfahren bei der Unterstützung von Opferzeuginnen und -zeugen als Hilfestellung dienen.

Hier finden Sie die Handreichung zum Download.

Praxisleitfaden vom Nationalen Rat 

Der Praxisleitfaden zur Anwendung kindgerechter Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren enthält Empfehlung von kinderrechtsbasierten Standards in familiengerichtlichen Kindschaftssachen. Er basiert unter anderem auf dem Pilotprojekt „Kinderrechtsbasierte Kriterien für das familiengerichtliche Verfahren“ des Deutschen Kinderhilfswerks und richtet sich in erster Linie an Familienrichter/innen, spricht ergänzend aber auch weitere Akteurinnen und Akteure des familiengerichtlichen Verfahrens an, und zwar Jugendamtsmitarbeiter/innen, Verfahrensbeistände sowie Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte.

Lektüre für Kinder

"Daran soll sich deine Richterin oder dein Richter halten"

Diese Broschüre enthält in kindgerechter Sprache acht Kinderrechte-Regeln, an die sich jede Richterin und jeder Richter im familienrechtlichen Verfahren halten soll.

Hier können Sie die Broschüre bestellen oder herunterladen.

Begleitung durch Projekt-Beirat

Das Vorhaben wird über den gesamten Zeitraum durch einen Projekt-Beirat begleitet. Seine Aufgabe ist die Unterstützung der Akquise von Gerichten  bzw. Richterinnen und Richtern, die Anpassung und Überarbeitung der Kriterien während der Praxis-Erprobung sowie die inhaltliche Begleitung der Evaluation und die Verbreitung der Kriterien an weitere Expertinnen und Experten und Justizverwaltungen. Die konstituierende Sitzung des Beirates fand am 15. September 2020 statt. Das Pilot-Projekt wird u.a. von folgenden Personen im begleitendenden Beirat unterstützt: 

Christiane Abel, Präsidentin des Amtsgerichts Pankow/Weißensee

Uta Becker, Koordinatorin für Kinderschutz Eimsbüttel

Dr. Peter Cypra, Familienrichter am Amtsgericht Tempelhof- Kreuzberg

Prof. Dr. jur. Rüdiger Ernst, Familienrichter am Kammergericht Berlin

Dr. Natalie Ivanits, Rechtsanwältin

Dr. Stephan Jaggi, Direktor der Deutschen Richterakademie (Richter am Oberlandesgericht)

Prof.'in Dr. jur. Anja Kannegießer, Katholische Hochschule NRW

Carsten Löbbert, Präsident des Amtsgerichts Lübeck, Sprecher des Bundesvorstandes der Neuen Richtervereinigung

Reinhard Prenzlow, Vorsitzender des Berufsverbands der Verfahrensbeistände (BVEB e.V.)

Anja Reisdorf, Verfahrensbeiständin

Dr. Manuela Stötzel, Leiterin des Arbeitsstabs des Unabhängigen Beauftragten für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs

Die Kooperationspartnerinnen und -partner

Die unabhängige Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte beobachtet und bewertet kritisch die Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention durch Bund, Länder und Gemeinden. Dazu prüft sie Gesetze, initiiert eigene Forschungsvorhaben und erläutert die Vorgaben der Konvention an unterschiedliche Verantwortungsträger/innen in Politik und Zivilgesellschaft und natürlich auch an Kinder- und Jugendliche selbst.

Mehr Informationen unter www.institut-fuer-menschenrechte.de/monitoring-stelle-un-krk

Die Koordinierungsstelle Kinderrechte des Deutschen Kinderhilfswerkes begleitet die Umsetzung der Europaratsstrategie für die Rechte des Kindes und der EU-Kinderrechtsstrategie. Sie wird gefördert durch das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ). Die Koordinierungsstelle identifiziert Handlungsfelder und entwickelt und implementiert Projektmaßnahmen zur Stärkung der Kinderrechte in Deutschland. Zudem erarbeitet sie politische Handlungsimpulse und vernetzt relevante Akteure. Die Arbeitsschwerpunkte reichen von Kinderrechten im kommunalen Verwaltungshandeln sowie Kinder- und Jugendbeteiligung über Kindgerechte Justiz bis zu Kinderrechten in der digitalen Welt.

Mehr Informationen unter www.dkhw.de/schwerpunkte/kinderrechte/koordinierungsstelle-kinderrechte

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