Christopher Mauthe

Koordinierungsstelle Kinderrechte

030 308693-53
Auf Bundes-, länder- und Kommunaler ebene

Kinderrechte im Verwaltungshandeln

In Deutschland ist die UN-Kinderrechtskonvention seit 1992 in Kraft und gilt nach der Rücknahme von Vorbehalten 2010 uneingeschränkt. Um sie und ihre Anliegen mit Leben zu füllen, kommt es insbesondere auf die Verwaltungsmitarbeitenden aller staatlichen Ebenen in Deutschland an. Ihr Handeln bestimmt das Leben von Kindern in einem beträchtlichen Maße – direkt oder indirekt.

Zugleich entspricht die UN-Kinderrechtskonvention einem Bundesgesetz. Damit ist sie die gesetzliche und verpflichtende Grundlage für diejenigen, die in der Bundesrepublik Gesetze und Verordnungen anwenden – auf Bundesebene wie in den Verwaltungen der Länder, der Kreise und der Kommunen.

Als Koordinierungsstelle arbeiten wir seit 2019 insbesondere zu den beiden für die Verwaltung zentralen Artikeln 3 (Wohl des Kindes) und 12 (Berücksichtigung des Kindeswillens) der UN-Kinderrechtskonvention. Um das Kindeswohl bestimmen und im staatlichen Handeln anschließend bestmöglich berücksichtigen zu können, ist es jedoch grundlegend auch die anderen Kinderrechte zu kennen.

Prof. Dr. Donath geht in seinem Gutachten Kinderrechte im kommunalen Verwaltungshandeln der Frage nach, welche Rechtsfolgen und Verpflichtungen sich aus den beiden Artikeln der UN-Kinderrechtskonvention für das kommunale Verwaltungshandeln ergeben. Daran knüpfen Prof. Dr. Kegelmann und Prof. Dr. Fleckenstein in der Studie Der Kindeswohlvorrang im Handeln von Kommunalbehörden an und klären darin sowohl aus kommunalverfassungsrechtlicher Perspektive als auch im Hinblick auf die strategische Steuerung im kommunalen Verwaltungshandeln offene Fragen zur lokalen Umsetzung des Kindeswohlvorrangs und der UN-Kinderrechtskonvention. Die Studie zeigt zudem auf, wie Hürden in den Kommunen überwunden werden können, die einer Umsetzung der Konvention vermeintlich im Wege stehen. Sie benennen auch Handlungsvorschläge für die kommunale und überkommunale Ebene (Bund, Land, Spitzenverbände), wie Artikel 3 konkret umgesetzt werden könnte und schlussfolgern, welchen Nutzen Kommunen davon haben. Die nachhaltige Implementierung des Kindeswohlvorrangs im kommunalen Verwaltungshandeln ist nicht zuletzt eine große Chance für die Weiterentwicklung der Verwaltung in Richtung Zukunftsfähigkeit. Denn sie erfordert ein ganzheitliches, „kinderorientiertes“ Denken, das auch klassische Zuständigkeitsgrenzen im Zweifel übersteigt, und eine starke Dialog- und Partizipationsorientierung bedingt. 

Die mit Mitarbeitenden aus verschiedenen Kommunen erarbeitete „Checkliste zur Beachtung des Kindeswohls im Verwaltungsverfahren“ kann in diesem Zusammenhang als Anleitung dafür dienen, wie Kommunen die Interessen der betroffenen Kinder ermitteln, bewerten und im Hinblick auf anderweitig betroffene Akteure abwägen können. Da die beiden Ämter Stadtplanung und Grünfläche zentral für ein gesundes Aufwachsen von Kindern sind, fokussiert sich die Checkliste auf diese Ämter, sie ist aber auch auf andere kommunale Ressorts übertragbar. 

Darüber hinaus bieten wir verschiedene Fortbildungen für Mitarbeitende aus der Verwaltung an, beispielsweise zu Kinder- und Jugendrechten in der Jugendamtspraxis oder zu Beteiligung im Verwaltungshandeln. 

Fachtag Kinderrechte in Kommunen

Um die bisherigen Erkenntnisse gebündelt zu präsentieren und für Kommunen nutzbar zu machen, hat die Koordinierungsstelle Kinderrechte gemeinsam mit den Kinderfreundlichen Kommunen am 11.05.23 den digitalen Fachtag Kinderrechte in Kommunen umsetzen veranstaltet.

In Vorträgen und Fachforen diskutierten die Teilnehmenden mit Expertinnen und Experten die Bedeutung der Kinderrechte für das kommunale Handeln und gingen der Frage nach, wie Kinderrechte durch Städte und Gemeinden umgesetzt werden können. Nutzen, Potenziale und Herausforderungen wurden beleuchtet und Ausführungen zu strukturellen Ansätzen durch Gute Praxis aus Kommunen ergänzt.

Im Rahmen des Fachtags wurde zudem das Infoportal Kinderrechte in Kommunen gelauncht.

Sie möchten Kinder unterstützen und dies noch in diesem Jahr steuerlich geltend machen?

In diesem Fall können Sie Ihre Spende bis 30.12. per Kreditkarte oder PayPal tätigen oder direkt an uns überweisen. (Bitte beachten Sie die Bearbeitungszeiten Ihrer Bank.)

Lastschriftzusagen können wir aus betrieblichen Gründen erst Anfang 2023 wieder bearbeiten.

Wir danken für Ihr Verständnis – und vor allem für Ihre Unterstützung!

Jetzt Helfen