Neue Beteiligungsstudie
Wie viel können Kinder in Ihrer Region mitreden?
Paula diskutiert auf der Landesschülerkonferenz, Noah hat über neues Kita-Spielzeug abgestimmt und Leyla ist Kandidatin für die Klassensprecherwahl. Wissen Sie, wie es in Ihrer Region um das Recht auf Mitbestimmung bestellt ist? Wir haben es für Sie zusammengestellt.
Denn wenn Kinder und Jugendliche sich beteiligen, ist das aus verschiedenen Gründen gut. Beteiligung stärkt die Persönlichkeit. Führt zu einem Dialog zwischen den Generationen. Bedeutet demokratische Erfahrungen. Macht das Umfeld kinderfreundlich – und dadurch lebenswert. Und vor allem: Es ist ihr Recht, festgeschrieben in der UN-Kinderrechtskonvention. Doch damit Beteiligung nicht nur vom guten Willen einzelner Personen abhängt, ist es notwendig, das Recht auf Beteiligung zu verankern: im Grundgesetz, in den Landesverfassungen der Bundesländer, im Verwaltungsrecht der Stadtverwaltungen, in den Rahmenplänen der Schulen und Kitas.
Wie in Ihrem Bundesland Beteiligung umgesetzt wird, hat das Deutsche Kinderhilfswerk aktuell in einer Studie untersucht und hier nach Bundesländern zusammengefasst:
- Baden-Württemberg:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Die Wahl der Klassensprecherin oder des Klassensprechers findet erst ab Klassenstufe 5 statt. Die Lehrerkonferenz ist nicht verpflichtet, Schüler/innen zur Beratung hinzuzuziehen, sondern kann dies nur bei Bedarf beschließen.
Kita: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur altersgemäßen Beteiligung.
Das Beteiligungsrecht steht mit einer weitreichenden Formulierung in der Gemeindeordnung.
- Bayern:
Wahlrecht: Für Kinder und Jugendliche nicht vorhanden
Schule: Ein/e Klassensprecher/in wird erst ab der 5. Klasse gewählt.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
Insgesamt kaum Veränderungen in den letzten Jahren, während viele andere Bundesländer verschiedene Reformen in Angriff genommen haben.
Ein tolles Beispiel für Beteiligung und Engagement: Das Projekt "AK Kleeblatt" hat beim jährlichen Beteiligunsgpreis des Deutschen Kinderhilfswerkes, Goldene Göre, gewonnen. Schülerinnen und Schüler der 11. Klasse des Hanns-Seidel-Gymnasiums in Hösbach geben in ihrer Freizeit Flüchtlingskindern einmal wöchentlich Deutschunterricht. Mit kreativen Ideen, selbstgestalteten Arbeitsblättern und lustigen Spielen bringen sie den Kindern die deutsche Sprache näher, um sie so bei der Integration zu unterstützen. Für den Einkauf von Unterrichtsmaterialien suchen die Jugendlichen selbst Sponsorinnen und Sponsoren.
- Berlin:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Ein/e Klassensprecher/in wird ab Klassenstufe 3 gewählt. Ab der 7. Klasse dürfen Schüler/innen beratend an der (Gesamt-) Lehrerkonferenz teilnehmen.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
Beteiligung ist nicht ausdrücklich in der Landesverfassung genannt.
- Brandenburg:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen sowohl an der Landtagswahl als auch der Kommunalwahl ab 16 Jahren teilnehmen.
Schule: Ein/e Klassensprecher/in wird ab Klassenstufe 4 gewählt. Ab der 7. Klasse dürfen Schüler/innen beratend an der (Gesamt-) Lehrerkonferenz teilnehmen.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
Eine weitreichende Formulierung zur gesetzlichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist in der Kommunalverfassung vorhanden.
- Bremen:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen sowohl an der Landtagswahl als auch der Kommunalwahl ab 16 Jahren teilnehmen.
Schule: Klassensprecher/innen werden bereits ab der 1. Klasse gewählt. Ab der 5. Klasse nehmen Schüler/innen stimmberechtigt an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Hamburg:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen sowohl an der Landtagswahl als auch der Kommunalwahl ab 16 Jahren teilnehmen.Schule: Bereits ab der 1. Klasse werden Klassensprecher/innen gewählt. Ab der 5. Klasse dürfen Schüler/innen beratend an der (Gesamt-) Lehrerkonferenz teilnehmen.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
Eine weitreichende Formulierung zur gesetzlichen Beteiligung von Kindern und Jugendlichen ist im Bezirksverwaltungsgesetz vorhanden; Kinderrechte fehlen allerdings vollständig in der Landesverfassung.
Für starke Kinder
Beteiligung ist ein Schwerpunkt des Deutschen Kinderhilfswerkes. Dazu fördern wir bundesweit Projekte, bilden Fachkräfte aus, bieten Informationsmaterialien an und betreiben politische Lobbyarbeit. Denn sich eine Meinung bilden und diese ausdrücken zu können, ist wichtig. In jedem Alter.
Jetzt helfen- Hessen:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen nicht an Wahlen teilnehmen.
Schule: Es wird zwischen Kann- und Ist-Vorschrift unterschieden: In der Grundstufe kann ein/ Klassensprecher/in gewählt ab. Ab der Mittel- und Oberstufe ist die Wahl verbindlich. Ab der 1. Klasse dürfen Schüler/innen beratend an der (Gesamt-) Lehrerkonferenz teilnehmen.
Kita: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur altersgemäßen Beteiligung.
Hessen hat die ausdrücklichste Formulierung zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Landesverfassung.
- Mecklenburg-Vorpommern:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Bereits ab der 1. Klasse werden Klassensprecher/innen gewählt. Ab der 7. Klasse nehmen Schüler/innen stimmberechtigt an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Niedersachsen:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Erst ab der 5. Klasse wird ein/e Klassensprecher/in gewählt. Schüler/innen nehmen bereits von Anfang an stimmberechtigt an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Nordrhein-Westfalen:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Erst ab der 5. Klasse wird ein/e Klassensprecher/in gewählt. Keine Stimmberechtigung oder beratende Position von Kindern und Jugendlichen an der Lehrerkonferenz.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Rheinland-Pfalz:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen nicht an Wahlen teilnehmen.
Schule: Erst ab Sekundarstufen I und II werden Klassensprecher/innen gewählt. Keine Stimmberechtigung oder beratende Position von Kindern und Jugendlichen an der Lehrerkonferenz.
Kita: Es gibt keine gesetzliche Bestimmung zur altersgemäßen Beteiligung.
- Saarland:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen nicht an Wahlen teilnehmen.
Schule: Klassensprecher/innen werden ab Sekundarstufe 1 gewählt. Ab der 5. Klasse nehmen Schüler/innen mit Stimmrecht an der Lehrerkonferenz oder Gesamtlehrerkonferenz teil.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Sachsen:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen nicht an Wahlen teilnehmen.
Schule: Erst ab der 5. Klasse werden Klassensprecher/innen gewählt. Die Lehrerkonferenz ist nicht verpflichtet, Schüler/innen zur Beratung hinzuzuziehen, sondern kann dies nur bei Bedarf beschließen.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Sachsen-Anhalt:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Erst ab der Primarstufe werden Klassensprecher/innen gewählt. Bereits ab der 1. Klasse nehmen Schüler/innen mit Stimmrecht an der Lehrerkonferenz oder Gesamtlehrerkonferenz teil.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Thüringen:
Wahlrecht: Ab 16 Jahren darf bei Kommunalwahlen gewählt werden.
Schule: Ab der 3. Klasse werden Klassensprecher/innen gewählt. Die Lehrerkonferenz ist nicht verpflichtet, Schüler/innen zur Beratung hinzuzuziehen, sondern kann dies nur bei Bedarf beschließen.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
- Schleswig-Holstein:
Wahlrecht: Kinder und Jugendliche dürfen sowohl an der Landtagswahl als auch der Kommunalwahl ab 16 Jahren teilnehmen.
Schule: Bereits ab der 1. Klasse werden Klassensprecher/innen gewählt. Keine Stimmberechtigung oder beratende Position von Kindern und Jugendlichen an der Lehrerkonferenz.
Kita: Kinder müssen ihrem Alter entsprechend angemessen beteiligt werden.
Schleswig-Holstein war das erste Bundesland, das eine „Muss-Bestimmung“ in die Gemeindeordnung aufgenommen hat bezüglich der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen in der Kommune.
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