Uwe Kamp

Pressesprecher

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17.05.2016

Deutsches Kinderhilfswerk: Keine Absenkung der Kinder- und Jugendhilfestandards für unbegleitete Flüchtlingskinder

Das Deutsche Kinderhilfswerk warnt angesichts der Forderung des Deutschen Städte- und Gemeindebunds nach Absenkung der Kinder- und Jugendhilfestandards für unbegleitete Flüchtlingskinder vor einer „Zwei-Klassen-Kinder- und Jugendhilfe“. Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes müssen die Standards in der Kinder- und Jugendhilfe bei der Unterbringung, Versorgung und Betreuung von unbegleiteten Flüchtlingskindern unbedingt beibehalten werden.

„Die Kinder- und Jugendhilfestandards müssen für alle Kinder in Deutschland gleichermaßen gelten, unabhängig von ihrer Herkunft oder ihrem Aufenthaltsstatus. Hier dürfen keine Kostensenkungen auf dem Rücken der Flüchtlingskinder durchgesetzt werden. Unbegleitete Flüchtlingskinder stellen eine der schutzbedürftigsten Personengruppen überhaupt dar und haben ganz besondere Förder- und Unterstützungsbedarfe. Eine dem Kindeswohl entsprechende, bedarfsgerechte Versorgung und Betreuung wird durch die individuellen Hilfen im Rahmen der derzeit gesetzlich verbürgten Standards im Kinder- und Jugendhilfegesetz ermöglicht. Daran dürfen wir nicht rütteln“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Das Primat der Kinder- und Jugendhilfe in diesem Bereich leitet sich unmittelbar aus Artikel 3 UN-Kinderrechtskonvention ab. Die darin normierte Vorrangstellung des Kindeswohls ist als Leitlinie gesetzt und darf nicht unterlaufen werden. Auch Bundestag und Bundesrat haben im letzten Jahr, im Zuge der Einführung des bundesweiten Verteilungsverfahrens, die Beibehaltung der Kinder- und Jugendhilfestandards für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge ausdrücklich bestätigt. Das gilt zum Beispiel für das Recht auf Förderung und Entwicklung, auf Beteiligung und auf uneingeschränkten Zugang zur Gesundheitsversorgung. Minderjährige Flüchtlinge, ob begleitet oder unbegleitet, sind eine in der medizinischen Terminologie sogenannte Hochrisikopopulation für die Entwicklung von psychischen Störungen. Deshalb brauchen die Betroffenen wirkungsvolle Unterstützungsleistungen, auch die der Kinder- und Jugendhilfe.

Auch die Regelungen der vorläufigen Inobhutnahme, die insbesondere die kind- bzw. jugendgerechte Unterbringung der jungen Menschen, ihre rechtliche Vertretung sowie die Durchführung eines Erstscreenings zur Einschätzung ihrer individuellen Situation umfasst, müssen erhalten bleiben. Da bei unbegleiteten Flüchtlingskindern, beispielsweise hinsichtlich psychischer Erkrankungen, Sprachentwicklung oder schulischer Qualifizierung, besondere Förderbedarfe bestehen, sind hier bundeseinheitliche Qualitätsstandards notwendig. Teil dieser Qualitätsstandards sollte ein über das Kinder- und Jugendhilfegesetz hinausgehender Maßnahmenkatalog sein, der den besonderen Bedarfen der unbegleiteten Flüchtlingskinder Rechnung trägt.

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