Das Deutsche Kinderhilfswerk ruft im Vorfeld der morgigen Bundestagsdebatte nachdrücklich die Bundestagsabgeordneten von CDU, CSU und SPD dazu auf, ihre ablehnende Haltung gegen den Familiennachzug für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus zu überdenken. „Wir appellieren eindringlich an alle Bundestagsabgeordneten, das international und grundgesetzlich geschützte Recht auf familiäres Zusammenleben zu respektieren. Die Aussetzung des Familiennachzugs für Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus trifft Kinder besonders hart. Denn die derzeitige Rechtslage bedeutet für Familien subsidiär Geschützter eine Trennung auf Jahre. Und für die meisten unbegleiteten Flüchtlingskinder ist es momentan unmöglich, ihre Eltern in die Bundesrepublik Deutschland nachzuholen. Die Aussetzung des Familiennachzugs für diese Kinder, verbunden mit der ständigen Sorge um die zurückgebliebenen Eltern und Geschwister, hat sehr negative Auswirkungen auf ihre Integration“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.
In der Verwaltungspraxis kommt der nach dem Aufenthaltsgesetz in Härtefällen mögliche Familiennachzug in der Realität praktisch nicht zur Anwendung. Wenn Kinder aber mehrere Jahre zwangsweise ohne ihre Eltern aufwachsen müssen, ist das eine menschenrechtliche Katastrophe und widerspricht der in der UN-Kinderrechtskonvention normierten Vorrangstellung des Kindeswohls und dem Recht, nicht von den Eltern getrennt zu werden. Kinder, die bei uns Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen, sind im Interesse des Kindeswohls und für ihre Integration auf einen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf Familienleben angewiesen. Deshalb sollte das Aufenthaltsgesetz umgehend dahingehend geändert werden, die Aussetzung des Familiennachzugs von und zu Kindern mit einem gesicherten Alter unter 18 Jahren zurückzunehmen und die vorrangige Berücksichtigung des Kindeswohls zur Entscheidungsgrundlage von Anträgen zu machen.
Das Deutsche Kinderhilfswerk verweist in diesem Zusammenhang auf die Ausarbeitung „Vereinbarkeit der Regelungen des Asylpakets II betreffend die Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit der VN-Kinderrechtskonvention (KRK)“ der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages vom Februar 2016. Demnach widerspricht die konsequente Anwendung der Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes zum Familiennachzug für subsidiär Geschützte für sich genommen den Bestimmungen der UN-Kinderrechtskonvention, da dadurch das konventionsrechtlich geforderte Verwaltungsermessen auf Null reduziert und damit der Behörde für eine Dauer von zwei Jahren die Möglichkeit verwehrt wird, bei der Entscheidung über einen Antrag auf Familienzusammenführung Aspekte des Kindeswohls konventionskonform zu berücksichtigen.
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