§ 1 Name und Sitz des Vereins
- Der Verein trägt den Namen "Deutsches Kinderhilfswerk e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, ins- besondere: die Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt, Erhaltung und Ausbau positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien speziell in den Arbeitsfeldern
- Kinderpolitik/-lobby und Aktionen zum Weltkindertag
- fachliche und finanzielle Förderung der Kinderkulturarbeit
- fachliche und finanzielle Förderung der Spielraumgestaltung
- Erholung und Soziales mit dem "Kindernothilfefonds"
- fachliche und finanzielle Förderung von kindgerechten Medienprodukten und der Vermittlung von Kompetenzen im Rahmen der Medienarbeit mit Kindern und Jugendlichen
- fachliche und finanzielle Förderung der Mitbestimmung/Beteiligung von Schülern und Schülerinnen in der Schule
- Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit
- Unterstützung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
- Umsetzung des Ziels der Partizipation von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen
- Verwirklichung der in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) festgeschriebenen Kinder- rechte
- Verwirklichung der Rechte der Kinder durch den Verbund mit an- deren sozialen Organisationen der freien und öffentlichen Wohl- fahrtpflege in Deutschland.
- Zur Erreichung des Vereinszwecks werden Erfahrungen über die Situation der Kinder gesammelt, Problemlösungen entwickelt und Bei- träge zu ihrer Verwirklichung geleistet, z.B.
- Durchführung von Demonstrationsvorhaben, modellhaften Projekten im Bereich Kinderpolitik, Kinderkultur, Spielraumgestaltung unter dem Leitthema Kinderpartizipation, Qualifizierungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für Multiplikatorinnen und Multiplikatoren
- Förderung und Würdigung herausragender Leistungen/Projekte Dritter in diesen Bereichen, z.B. durch die Vergabe des Preises“ Goldene Göre“ für die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen. Die Allgemeinheit wird über die Preisvergabe durch Veröffentlichung des Vereins informiert
- Unentgeltliche Beratung von Entscheidungsträgerinnen und Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung, Verbänden und Initiativen zu Fragen der Lebenswelten von Kindern ("Politik für Kinder – Politik mit Kindern", Kinderkultur, Spielraumgestaltung)
- Erstellung und Verarbeitung von Arbeits-, Informations- und Argumentationshilfen zu Fragen der Lebenswelten von Kindern (Publikationen), Einbeziehung interaktiver Medien
- Einzelfallhilfe für Kinder und Familien (z.B. durch die Vergabe von Einzelfallförderung an Familien im Rahmen des Kindernothilfefonds)
- Der Verein errichtet und unterhält eine Geschäftsstelle, die gleichzeitig auch lnformations- und Beratungsstelle ist. Der Verein kann außerdem zur Umsetzung des Vereinszwecks Gesellschaften, Organisationen oder/und Einrichtungen schaffen und betreiben, mit anderen Partnern gemeinsam betreiben oder von anderen betreiben lassen. Er kann zur Förderung dieser Arbeit Fremdmittel und Eigenmittel einsetzen. Insbesondere werden in Übereinstimmung mit den gemeinnützlichkeitsrechtlichen Vorschriften der Abgabenordnung finanzielle Mittel aus dem Vereinsvermögen oder sonstige insofern zugelassene Mittel zur Gründungsunterstützung der gemeinnützigen Stiftung „Förderstiftung Deutsches Kinderhilfswerk“ eingesetzt“. Die Arbeit des Vereins soll ethisch, wissenschaftlich und fachlich begründet sein und dem Stande der wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnisse entsprechen.
- Der Verein arbeitet überparteilich und ist an keine Konfession gebunden.
§ 3 Gemeinnützigkeit/Selbstlosigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen- wirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mit- gliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimm- recht in der Mitgliederversammlung. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu.
- Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung wird wirksam zum Kalenderjahresende.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Eine auf Ausschluss lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung durch die Mitglieder- versammlung ruhen Mitgliedschaft und Funktionen des betroffenen Mitglieds.
§ 6 Beitrag
Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im Voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im Voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.
§ 7 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Kinder- und Jugendbeirat.
§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Satzungsänderungsvorschläge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand muss außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindesten 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt bzw. auch dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich einzuberufen.
- Sie ist entweder im virtuellen Verfahren oder im Präsenzverfahren zu berufen. Die Entscheidung welches Verfahren gewählt wird, trifft der Vorstand. Für beide Verfahrensweisen gelten für die Abstimmung die Regeln nach §9. Die Berufung erfolgt an ordentliche Mitglieder per E-Mail oder Brief. Die Einladung an die Förder- und Ehrenmitglieder erfolgt durch einen zentralen Hinweis in der Mitgliederzeitschrift unter der oben genannten Frist, der Datum, Ort bzw. Art der Veranstaltung, zentrale Tagesordnungspunkte und einen Link zum Abruf der Sitzungsunterlagen bekannt gibt.
- Der Vorsitzende gibt die vorläufig durch ihn festgesetzte Tagesordnung mit der Einladung bekannt und gibt den Mitgliedern Gelegenheit, die Aufnahme weiterer Punkte bis sieben Tage vor der Sitzung in die Tagesordnung zu beantragen. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung sind beim Vorsitzenden in Schriftform oder per E-Mail einzureichen. Verspätete formgerechte Anträge müssen den Mit- gliedern vor Beginn der Beschlussfassung mitgeteilt werden. Diese Anträge und während der Sitzung der Mitgliederversammlung ge- stellte Anträge müssen auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn in der Mitgliederversammlung die Mehrheit der erschienenen stimm- berechtigten Mitglieder der Behandlung der Anträge zustimmt.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Prüfberichts der Rechnungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, des Tätigkeits- und Haushaltsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Tätigkeits- und Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes
- Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages d. Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
- Beschlussfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlussfassung über vorliegende Anträge h. Beschlussfassung über die Gründung von Gesellschaften oder Zweigstellen.
- Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Die ordentlichen Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind oder ein regelmäßiges Entgelt aus Vereinsmitteln erhalten, haben in der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht.
§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident des Vorstandes oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung eine/einer der Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten. Wenn keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleiterin/ den Sitzungsleiter.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
- Der Vorstand wird in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Für Wahlen wählt die Versammlung eine Wahlleitung. Es gilt folgende Regelung: Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang nur eine Bewerberin/ein Bewerber kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion wird die Versammlungsleitung einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter über- tragen, die/ der von der Mitgliederversammlung gewählt wird.
- Online-Verfahren
- Abstimmungen finden als OnlineWahl (Elektronische Wahl) statt. Die eingesetzte Software muss die unter Ziffer 4 genannten Wahlgrundsätze nachweislich einhalten.
- Die Wahlleitung bestimmt den Kreis der Stimmberechtigten nach Name und zuvor abgefragter E-Mail Adresse. Die Wählerinnen und Wähler werden darüber informiert, dass sie für die Wahlgänge ein internetfähiges Endgerät, einen Internetbrowser, Zugriff auf ein E-Mail-Konto und einen Zugang zum Internet benötigen. Die Wahlleitung erstellt die Wahl-Einladung sobald die Kandidatenliste geschlossen ist und sendet sie per E-Mail an die Wahlberechtigten. Nach Abruf der E-Mail mit der Einladung folgt die Wählerin / der Wähler dem Link in der Mail auf den Server des Online-Wahl-Anbieters. Für die Fristwahrung ist der Zeitpunkt des Zugangs der E-Mail entscheidend. Eine verspätete oder / und formwidrige Stimmabgabe gilt als Enthaltung.
- Präsenzverfahren
- Im Präsenzverfahren finden sich die Mitglieder an einem bestimmten Ort zur gemeinsamen Beschlussfassung ein.
- Die Mitglieder stimmen über die einzelnen Punkte durch Handzeichen oder Zuruf ab. Die Abstimmung muss schriftlich durch- geführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muss insbesondere folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen muss der genaue Wortlaut angegeben werden. Die Niederschrift ist allen ordentlichen Mitgliedern binnen eines halben Jahres zuzusenden.
§ 10 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Mitgliedern: aus der Präsidentin/dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Vorstand gemäß § 26 BGB sind die Präsidentin/der Präsident und die beiden Vizepräsidentinnen/ Vizepräsidenten. Vertreten wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemäß § 26 BGB gemeinsam. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass die beiden Vizepräsidentinnen/Vizepräsidenten gemeinsam nur tätig werden, wenn die Präsidentin/der Präsident verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, so- weit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zu- gewiesen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines Tätigkeitsund Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins
- Ernennung und Abberufung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers
- Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen
- Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
- Berufung von Mitgliedern des Kinder- und Jugendbeirates, von Regionalbeauftragten und von Botschafterinnen und Botschaftern.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, über den Beitritt zu Dachverbänden, über die Gründung von Einrichtungen.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe des Ersatzes von Aufwendungen, deren Notwendigkeit belegt werden muss, und der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihnen werden jedoch notwendige Auslagen erstattet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vor- stand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.
- Der Vorstand tagt in der Regel alle zwei Monate. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einer Vizepräsidentin/ einem Vizepräsidenten, mit Wochenfrist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Präsidentin/ vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einer Vizepräsidentin/ einem Vizepräsidenten, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
- Ein Vorstandsbeschluss kann ohne Vorstandssitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären.
- An allen Vorstandssitzungen nimmt die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
§ 11 Geschäftsführung
- Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine Bundesgeschäftsführerin/einen Bundesgeschäftsführer bestellen; die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
- Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung eine Vizepräsidentin/ein Vizepräsident, ist gegenüber der Bundesgeschäftsführerin/ dem Bundesgeschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.
- Die Bundesgeschäftsführerin/ der Bundesgeschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfasst. Sie/er wird vom Vorstand entlastet.
§ 12 Kinder- und Jugendbeirat
- Der Kinder- und Jugendbeirat ist ein vom Vorstand im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berufender Beirat. Die Mitglieder des Kinder- und Jugendbeirates werden über die laufenden Angelegenheiten des Vereins unterrichtet und haben Rede- und Antragsrecht in den Gremien des Vereins.
- Der Kinder- und Jugendbeirat hat die Aufgabe, nach Abstimmung mit der Geschäftsführung des Vereins die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten, Projekte des Vereins aktiv zu begleiten und darauf Einfluss zu nehmen.
§ 13 Geschäftsbericht, Entlastung
- Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muss, aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.
§ 14 Buch- und Rechnungsprüfung
- Zur Prüfung des Finanzgebarens und der Jahresabrechnung des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie dürfen weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer haben in jedem Jahr, in dem eine Wahlversammlung stattfindet, einen Prüfbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- In Ergänzung zu der o.g. internen Prüfung wird der Jahresabschluss durch eine externe (Wirtschafts-)Prüferin/ einen externen (Wirtschafts-)Prüfer geprüft.
§ 15 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem Deutscher Paritätischer Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V. übertragen, der es aus- schließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Gerichtsstand und Erfüllungsort
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.
Stand: 17.12.2020