Position des Deutschen Kinderhilfswerkes

RECHTSPOSITIONEN STÄRKEN!

 
Kinderrechte ins Grundgesetz
 

Das Grundgesetz kennt bislang keine speziellen Kinderrechte. Im Grundgesetz finden Kinder zwar im Rahmen des Art. 6 GG Erwähnung, sind dort jedoch keine originären Rechtssubjekte, sondern nur „Regelungsgegenstand“ der Norm. Damit sind für Kinder nur von den Eltern abgeleitete Rechte einklagbar. Zudem sind deutliche Defizite in der Rechtsposition von Kindern hinsichtlich ihrer Förder- und Mitbestimmungsrechte zu erkennen. Das UN-Komitee für die Rechte des Kindes, das die Entwicklungsberichte der Unterzeichnerstaaten zur Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention prüft, hat die Bundesregierung in seinen Empfehlungen vom Januar 2004 dringend gemahnt, die verfassungsrechtliche Verankerung von Kinderrechten voranzutreiben.

Der Staat muss seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und gleiche Entwicklungschancen für alle Kinder und Jugendlichen nachkommen.
 

Deshalb schlägt das Deutsche Kinderhilfswerk vor, zur Verankerung der Kinderrechte folgende Regelung ins Grundgesetz aufzunehmen: „Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit, auf Entwicklung zur selbstbestimmungs- und verantwortungsfähigen Persönlichkeit, auf gewaltfreie Erziehung, den Schutz vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewalt sowie vor Vernachlässigung, schlechter Behandlung und Ausbeutung. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Staat und Gesellschaft stellen diese Rechte sicher, sorgen für eine Vorrangstellung des Kindeswohls bei allen sie betreffenden Entscheidungen und stellen für alle Kinder und Jugendlichen altersgerechte Lebensbedingungen sicher, die ihren Anlagen und Fähigkeiten entsprechen. Die wachsende Fähigkeit der Kinder und Jugendlichen zu selbständigem, verantwortlichem Handeln ist zu berücksichtigen.“

Diese Verankerung im Grundgesetz ist geboten, um die in den letzten 40 Jahren erfolgte Rechtsentwicklung auch im Text des Grundgesetzes nachzuvollziehen. Damit soll die in der Sache außer Streit stehende Grundrechtsfähigkeit von Kindern im Grundgesetz positiv festgeschrieben werden.

Zudem soll stärker zum Ausdruck kommen, dass die elterliche Erziehungsbefugnis ein Recht im Interesse des Kindes ist, deren Bedeutung mit abnehmender Bedürftigkeit zur Anleitung und wachsender Einsichtsfähigkeit des Kindes sinkt. Damit soll auch die von der Rechtsprechung entwickelte und anerkannte Lösung des Konflikts zwischen Elternrechten und Subjektstellung des Kindes im Wortlaut des Grundgesetzes dokumentiert werden.

Mit der Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz soll auch das so genannte Wächteramt des Staates noch konkreter und deutlicher zum Ausdruck kommen. Der Staat muss stärker in die Pflicht genommen werden,wenn es um die Verdeutlichung seiner Verantwortung für kindgerechte Lebensverhältnisse und gleiche Entwicklungsbedingungen und -chancen für alle Kinder und Jugendlichen geht.

Wichtig ist dabei, dass die Kinderrechte als Grundrechte ins Grundgesetz aufgenommen werden. Ein Vorteil besteht darin, dass es sich – im Unterschied beispielsweise zu Staatszielbestimmungen – um subjektive Ansprüche des oder der Einzelnen handelt, die eine starke Rechtsposition verleihen. So kann bei Verletzungen von Grundrechten von Betroffenen eine Verfassungsbeschwerde erhoben werden. Eine Staatszielbestimmung hingegen verpflichtet die Staatsgewalt auf die Verfolgung eines bestimmten Ziels, ohne allerdings den Betroffenen subjektive Rechte zu gewähren.

Mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurden die europäischen Grundrechte erstmals umfassend schriftlich und in einer verständlichen Form niedergelegt. Die Grundrechte-Charta ist dabei allerdings nicht mehr Teil des Vertrages, aber durch einen Verweis wurde sie für alle Staaten, ausgenommen Großbritannien, Polen und Tschechien, für bindend erklärt. In der Charta sind in Art. 24 Abs. 1 und 2 folgende Regelungen getroffen: „Kinder haben Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge, die für ihr Wohlergehen notwendig sind. Sie können ihre Meinung frei äußern. Ihre Meinung wird in den Angelegenheiten, die sie betreffen, in einer ihrem Alter und ihrem Reifegrad entsprechenden Weise berücksichtigt. Bei allen Kinder betreffenden Maßnahmen öffentlicher Stellen oder privater Einrichtungen muss das Wohl des Kindes eine vorrangige Erwägung sein.“ Die Bundesrepublik Deutschland sollte sich diese Regelungen zum Vorbild nehmen, auch in unserem Land Kinderrechte verfassungsmäßig als Grundrechte abzusichern.

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