Sabine Immken

Unternehmenskooperationen

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Selbstdarstellung und KooperationsGrundsätze

Passen wir zusammen?

Ihr Unternehmen kann helfen, gute und gerechte Lebensbedingungen für alle Kinder zu schaffen. Ihr Unternehmen kann bewirken, dass die Zukunft in Deutschland ein Stück besser wird.

Kooperationsmöglichkeiten

Eine Kooperation zwischen Unternehmen und dem Deutschen Kinderhilfswerk ist in unterschiedlichen Formen möglich. 

Da Ziele von Wirtschaftsunternehmen im Konflikt zu wichtigen Zielen des Deutschen Kinderhilfswerkes stehen können, werden Kooperationsmöglichkeiten mit besonderer Sorgfalt geprüft. 

Als Projektpartner bleibt das Deutsche Kinderhilfswerk unabhängig. Eine kritische Öffentlichkeitsarbeit darf durch Kooperationen nicht eingeschränkt werden. Das Deutsche Kinderhilfswerk steht dadurch nicht unter der Einflussnahme von Firmen und bleibt weiterhin unabhängig. Die Verantwortung für das Wohl der Kinder wird ernst genommen und der Einzelfall anhand von Kriterien geprüft.

Im Rahmen einer Zusammenarbeit legen das Deutsche Kinderhilfswerk und das kooperierende Unternehmen die Zielsetzungen verbindlich fest. Wichtige Voraussetzungen dafür sind die Bereitschaft des Unternehmens, thematisch mit bestehenden Projektpartnern des Deutschen Kinderhilfswerkes zu arbeiten, an kritischen Dialogen teilzunehmen und die Funktions- und Arbeitsweise des Deutschen Kinderhilfswerkes und die seiner Partner zu akzeptieren.

Prüfverfahren des Deutschen Kinderhilfswerkes für Kooperation mit Unternehmen

Alle anvisierten Firmenkooperationen werden vor den Vertragsverhandlungen vom Deutschen Kinderhilfswerk intern geprüft, eventuell wird ergänzend das Votum des Vorstandes miteinbezogen. Zu Beginn einer Kooperation werden Leistungen und Gegenleistungen mit dem Unternehmen vereinbart und bestätigt. Bei finanziell größeren oder länger dauernden Kooperationen wird vor Beginn eine schriftliche Kooperationsvereinbarung geschlossen.

Sollten Verstöße eines Unternehmens während einer Kooperation gegen die im Folgenden genannten Kriterien bekannt werden, werden diese mit dem Unternehmen thematisiert. Die Kooperation muss abgebrochen werden, wenn das Unternehmen sich weigert oder nicht in der Lage sieht, diese Missstände abzustellen. Für den Zeitpunkt der Beendigung wird der nächstmögliche Termin gewählt, der jedoch abhängig von vertraglichen Regelungen und laufenden Prozessen durch die Geschäftsführung des Deutschen Kinderhilfswerkes bestimmt wird.

Projektpartner des Deutschen Kinderhilfswerkes werden über Kooperationen mit Firmen informiert, die in ihrer Region tätig sind. Vereinsmitgliedern des Deutschen Kinderhilfswerkes wird auf Wunsch Einblick in getroffene Kooperationsvereinbarungen gewährt.

Die nachfolgenden Kriterien, nach denen das Deutsche Kinderhilfswerk prüft, ob Spenden oder Sponsoringmittel von Einzelnen oder Unternehmen angenommen werden, orientieren sich an den Vorgaben der UN Kinderrechtskonvention, der Satzung und dem Leitbild des Deutschen Kinderhilfswerks sowie nationalen und internationalen Empfehlungen und Normen wie die der International Labour Organisation (ILO). So soll sichergestellt werden, dass Spender/innen und Sponsoren Kinderrechte und Kinderinteressen wahren und die Unabhängigkeit des Deutschen Kinderhilfswerks in keiner Weise eingeschränkt wird.

Kinderrechte und Kinderinteressen

Spender und Sponsoren dürfen im Rahmen ihrer Unternehmens- oder Organisationspolitik in keinem Punkt nachweisbar gegen die Menschenrechte oder die in der UN-Konvention festgelegten Rechte des Kindes und deren nationale wie internationale Implementierung verstoßen. Hierbei werden auch die internationalen Aktivitäten des Unternehmens einbezogen. Mit dem Unternehmens- oder Organisationsziel der Spender/innen und Sponsoren darf keine Diskriminierung gegen Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen, ethnischen oder sozialen Herkunft, des Vermögens, einer Behinderung oder des sonstigen Status verbunden sein.

Unabhängigkeit

Spender/innen und Sponsoren dürfen in keiner Form die Gemeinnützigkeit sowie die Partei- und Konfessionsunabhängigkeit des Deutschen Kinderhilfswerkes in Frage stellen. Spender/innen dürfen keine Gegenleistungen fordern. Zweckgebundene Spenden oder Sponsoringleistungen für Projekte sind möglich.

Einklang mit Vereinszielen

Spenden und Sponsoringmittel dürfen nur für den Vereinszweck vergeben werden, d.h. für die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, speziell die Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt, den Erhalt und den Ausbau positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien, die Sicherung der begrenzten natürlichen Ressourcen und des Umweltschutzes.

Bei der Prüfung möglicher Firmenkooperationen werden mehrere Aspekte berücksichtigt. Dazu gehören Auftritt und Image des Unternehmens, ökologisches Profil, sozialer Umgang mit den eigenen Mitarbeiter/innen, Firmengeschichte und Transparenz der Kommunikationspolitik.

Selbstverständlich spielen auch die wirtschaftliche Situation, die Stellung der Firma in ihrer Branche sowie bisherige Kooperationen des Unternehmens eine wichtige Rolle.

Im Falle einer Lizenzvereinbarung wird zusätzlich geprüft, ob die Art des Produktes gegen die oben genannten Kriterien verstößt, also ob ein Unternehmen etwa an der Produktion von Waffen oder kriegswichtigen Materialien beteiligt ist oder ähnliches. Auch gesundheitsschädliche Produkte (zum Beispiel Zigaretten oder Alkohol) und/oder für Kinder nicht geeignete Produkte (zum Beispiel Glücksspiele oder jugendgefährdende Medien) werden für Lizenzvereinbarungen ausgeschlossen. Ebenfalls werden Qualität und Herstellungsbedingungen eines Produktes sowie die praktizierten Verkaufsstrategien in die Prüfung miteinbezogen.

Kriterienkatalog als PDF zum Download

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