Position des Deutschen Kinderhilfswerkes

KINDESWOHL BERÜCKSICHTIGEN!

 
UN-Kinderrechtskonvention für alle Kinder unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig umsetzen
 

Am 20. November 1989 hat die Vollversammlung der Vereinten Nationen das Übereinkommen über die Rechte des Kindes beschlossen. Damit wurden die Rechte von Kindern erstmals verbindlich festgeschrieben. Die Konvention ist das am häufi gsten gezeichnete Menschenrechtsdokument. In Deutschland trat die Kinderrechtskonvention am 5. April 1992 in Kraft.

Die UN-Kinderrechtskonvention muss für alle Kinder und Jugendlichen unabhängig vom Aufenthaltsstatus vollständig umgesetzt werden.
 

Der insgesamt positive Blick auf die Situation der Kinderrechte in Deutschland wurde lange Zeit durch die Vorbehaltserklärung geschmälert, die die Bundesrepublik Deutschland bei der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention im Jahr 1992 abgab und zur Folge hatte, dass die Schutzbedürftigkeit und das Kindeswohl von Flüchtlingskindern nicht ausreichend Berücksichtigung fand.

Nach der Rücknahme dieser Vorbehaltserklärung durch die Bundesregierung im Mai 2010 ist der Weg frei gemacht für die volle Gültigkeit insbesondere des in Art. 3 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention festgelegten Grundsatzes: „Bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.“

Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes reicht die Rücknahme der Vorbehaltserklärung allein nicht aus, sondern es muss auch zu einer entsprechenden Anpassung einer Reihe von Gesetzen im Asyl-, Aufenthaltsund Sozialrecht kommen. So gilt bisher für Kinder von Asylbewerbern, Geduldeten, Ausreisepfl ichtigen und „Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen“ die Sonderregelung des Asylbewerberleistungsgesetzes, nach der nur Sachleistungen oder ein abgesenkter Regelsatz gezahlt wird. Dieser liegt bis zu 35 Prozent unter dem Regelsatz nach SGB XII, der normale Regelsatz wird erst nach frühestens vier Jahren gezahlt. Betroffen von dieser sozialrechtlichen Schlechterstellung sind derzeit etwa 40.000 Kinder in Deutschland. Besonders zu beachten ist dabei, dass die Regelsätze nach dem Asylbewerberleistungsgesetz seit ihrer Einführung im Jahre 1993 nicht erhöht wurden.

Die medizinische Versorgung von Flüchtlingskindern bezieht sich nur auf akute Schmerzzustände. Es darf aber nicht sein, dass Flüchtlingskinder in der Gesundheitsversorgung nur Anspruch auf eine Akutbehandlung haben. Einem Flüchtlingskind mit Behinderung darf keine physiotherapeutische Behandlung verwehrt werden. Und einem Flüchtlingskind mit Knochenbruch darf nach der Akutbehandlung eine Reha-Maßnahme nicht vorenthalten werden.

Verbesserungen sind aber auch im Bildungsbereich notwendig, damit für alle Kinder und Jugendlichen in Deutschland die Schulpfl icht und damit das Schulrecht gilt. Kinder, die allein nach Deutschland gefl ohen sind, brauchen sofortigen Schutz und kindgerechte Unterstützung. Bei der Inobhutnahme dieser unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge muss die Sicherung der Grundbedürfnisse und die Förderung der Kinder im Mittelpunkt stehen. Die Asylverfahren müssen kindgerecht ausgestaltet werden. Dazu sollte die asyl- und ausländerrechtliche Verfahrensfähigkeit ab dem 16. Geburtstag abgeschafft und im Asylverfahren nur besonders geschultes Personal eingesetzt werden, die sich intensiv mit kinderspezifischen Fluchtursachen, kindlicher Wahrnehmung und kulturellen Besonderheiten auseinandergesetzt haben.

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