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Mehrbedarfsregelungen
In bestimmten Fällen kann es über die Regelleistungen hinaus Leistungen für „Mehrbedarfe“ geben. Laut Gesetz (§ 21 Abs. 6 SGB II9) ist ein Mehrbedarf unter folgenden Voraussetzungen zu gewähren:
- Der Mehrbedarf ist unabweisbar. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er nicht durch andere Sozialleistungsträger sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen gedeckt ist
- laufender. Er ist laufend, wenn er regelmäßig wiederkehrend ist.
- atypischer, besonderer und erheblich vom Durchschnitt abweichender Bedarf vorliegt.
Mehrbedarf bei laufenden Kosten anlässlich Erkrankung
- Fahrtkosten bei außergewöhnlichen Umständen, wie zur Therapie, Besuchskosten bei Krankenhausaufenthalt von Partner, Angehörigen oder Kindern, Suchtkliniken, Tagesklinik oder zu weit entfernten muttersprachlichen Therapeuten etc.
- Bei kontinuierlicher Verschlechterung des Sehvermögens aufgrund der wiederkehrend anfallenden Kosten für Brillengläser (LSG NRW v. 12.06.2013 L 7 AS 138/13 B)
Umgangs- und Besuchskosten
- Kosten zur Wahrnehmung des Umgangsrechtes bei getrennt lebenden Eltern (Fahrt und Übernachtungskosten), sind im Rahmen der „Sozialüblichkeit“ zu übernehmen. Fahrtkosten für Fahrten mit dem PKW sind nach § 5 Abs. 1 BRKG mit 0,20 € pro gefahrenen Kilometer zu übernehmen (LSG NRW v. 21.03.2013 - L 7 As 1911/12). Während des Aufenthaltes des Kindes beim Umgangsberechtigten ist dieses temporäres Mitglied der Bedarfsgemeinschaft beim Umgangsberechtigten und hat tageweise Anspruch auf Regelleistungen. Zu den Umgangskosten gehören auch die Umgangs- und Besuchskosten zu im Ausland lebenden Kindern, im vorliegenden Fall in Los Angeles/Kalifornien, diese sind unter der Berücksichtigung von „Sozialüblichkeit“ einmal im Jahr zu gewähren (LSG RP v. 20.06.2012 - L 3 AS 10/12 B ER) und einmal pro Jahr nach Australien (SG Bremen 13.05.2013 S 23 AS 612/12 ER). Aufwendungen für Telefonate mit im Ausland lebenden minderjährigen Kindern sind auch Umgangskosten (LSG Bay 11.08.2011 – L 11 AS 511711 B ER).
- Eine Kürzung der Regelleistungen in der „Herkunftsbedarfsgemeinschaft“ ist unzulässig (SG Dresden v. 26.03.2012 – S 20 AS 5508/10).
Der Mehrbedarf ist vom Jobcenter im Voraus zu zahlen und nicht erst am Endes des Monats nach Vorlage der Quittungen (§ 41 Abs. 1 S. 4 SGB II). Im Zweifelsfall ist vom Jobcenter ein Durchschnittswert im Voraus zu zahlen und Details werden nachträglich abgerechnet.