Information
Das Bildungs- und Teilhabepaket
Was ist das "Bildungs- und Teilhabepaket"? Damit soll Kindern und Jugendlichen aus Familien mit geringen Einkommen die Möglichkeit gegeben werden z.B. bei Ausflügen und Ferienfreizeiten dabei zu sein, eine gute Schulausstattung zu bekommen, Sport- und Musikangebote zu nutzen, Nachhilfe zu bekommen oder am gemeinsamen Mittagessen in der Schule oder der Kindertagesstätte teilzunehmen.
Wer hat Anspruch?
Anspruch besteht für Kinder, die oder deren Eltern diese Sozialleistungen beziehen. Auch Jugendliche unter 25 Jahren, die eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten sind anspruchsberechtigt.
- Hartz IV (§ 28 SGB II)
- Sozialhilfe (§ 34, § 34a SGB XII)
- Wohngeld- und Kinderzuschlag (§ 6b BKGG)
sowie für
- Asylbewerberkinder (Analogberechtigte nach § 2 AsylbLG)
- Zudem kann ein Anspruch auf Leistungen des Bildungspakets nach dem SGB II bestehen, wenn das Kind bzw. seine Eltern zwar ansonsten keine der genannten Sozialleistungen beziehen, jedoch die spezifischen Bildungs- und Teilhabebedarfe des Kindes nicht decken können.
Kein Anspruch besteht für Kinder, die aus der Bedarfsgemeinschaft herausfallen und kein Kinderwohngeld erhalten. Hier müssen Bildungs- und Teilhabepaket-Leistungen (BuT-Leistungen) bedarfserhöhend berücksichtigt werden (§§ 11 Abs. 1 S. 4, § 19 Abs. 3 S. 3 SGB II iVm. § 5a ALG II-V).
Welche Leistungen werden übernommen?
Schul- und Kitaausflüge
Wenn die Schule oder die Kindertageseinrichtung Ausflüge (mehrtägig oder eintägig) unternimmt, muss ein Kind nicht ausgeschlossen sein. Die Kosten hierfür werden in tatsächlicher Höhe im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen übernommen, mit gesonderter Beantragung (§ 28 Abs. 2 SGB II).
Persönlicher Schulbedarf (Schulbasispaket)
Schulranzen, Sportzeug und Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterialien gehören zur schulischen Grundausstattung. Diese wird in zwei Raten zum 1. August in Höhe von 100,00 Euro und zum 1. Februar in Höhe von 50,00 Euro gezahlt, ohne gesonderte Beantragung (§ 28 Abs. 3 SGB II).
Schülerbeförderungskosten
Schüler/innen, die ihre nächstgelegene Schule nicht ohne Beförderungsmittel erreichen können, erhalten einen Zuschuss zu den notwendigen Schülerbeförderungskosten, vorausgesetzt die Kosten werden nicht von anderer Seite übernommen und unter Abzug von max. 5,00 Euro pro Monat Eigenanteil, mit gesonderter Beantragung (§ 28 Abs. 4 SGB II).
Nachhilfeunterricht
Wenn Schüler/innen Nachhilfeunterricht brauchen, um das Lernziel zu erreichen, können die Kosten einer Lernförderung ergänzend zu den schulischen Angeboten übernommen werden, mit gesonderter Beantragung (§ 28 Abs. 5 SGB II).
Zuschuss zum Mittagessen
Kinder, die an einem gemeinschaftlichen Mittagessen in der Schule oder in Kindertagesstätten teilnehmen, bekommen einen Zuschuss, um die höheren Kosten auszugleichen. Für jede Mahlzeit ist ein Eigenanteil von 1,00 Euro pro Mittagessen zu leisten (§ 9 Abs. 1 S. 1 RBEG), mit gesonderter Beantragung (§ 28 Abs. 6 SGB II).
Leistungen zur gesellschaftlichen Teilhabe
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren erhalten ein Budget von 10 Euro, um damit Mitgliedsbeiträge, Unterrichtsstunden oder Teilnahme an gemeinschaftlichen Freizeitangeboten zu finanzieren. Mit gesonderter Beantragung (§ 28 Abs. 7 SGB II).
Wie können Sie die Leistungen erhalten?
Für das Bildungs- und Teilhabepaket gibt es nur einen Antrag, auf dem Sie ankreuzen, welche Leistungen im Falle Ihres Kindes benötigt werden. Für einzelne Leistungen, z.B. bei der Lernförderung, ist ein zusätzlicher Fragebogen auszufüllen. Wichtig: Sie müssen die Leistungen beantragen bevor der Bedarf geltend gemacht wird!
Teilhabeleistungen sind auf bis zu vier Jahre ansparbar!
In Jobcentern hören Antragsteller/innen immer wieder, dass Teilhabeleistungen nur dann gewährt werden könnten, wenn das Kind gegenwärtig an einer Teilhabemaßnahme teilnehme oder innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate teilnimmt. Wenn eine solche Teilnahme nicht erfolge, dann sei der durch den jeweiligen Antrag erworbene Anspruch verwirkt. Solche immer wieder auftauchenden Positionen von Jobcentern sind rechtswidrig!
Die Rechtslage sieht folgendermaßen aus: Der Anspruch auf Teilhabeleistungen, 10,00 EUR pro Monat für jedes minderjährige Kind, wird durch einen gesonderten Antrag erwirkt (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB II). Dieser Antrag entwickelt für sechs Monate einen konstituierenden Anspruch und muss dann erneuert werden (§ 41 Abs. 1 SGB II).
Ansprüche auf Sozialleistungen verjähren vier Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie entstanden sind (§ 45 Abs. 1 SGB I). Das SGB II bestimmt keine abweichende Regel (§ 31 SGBI i.V.m.; § 37 S.1 SGBI), daher ist ein durch Antrag erworbener Anspruch für vier Jahre lang abrufbar.
Es ist daher allen Betroffenen zu raten, Teilhabeleistungen mit dem Zweck der Ansparung zu beantragen. Ein solcher „Ansparantrag“ bedarf keiner besonderen Begründung. Der Ansparantrag, ab Geburt bis Volljährigkeit, ist dringend anzuraten, da bei Kindern der Zeitpunkt, an dem teurere Teilhabebedarfe bezahlt werden müssen, gewiss kommen wird (Ferienfreizeiten, Ausflüge von Sportvereinen, Tanzkurs, Yogakurs).
Quelle: Tacheles e.V., Rudolfstraße 125, 42285 Wuppertal, Ansprechpartner Harald Thomé; www.tacheles-sozialhilfe.de