Information
Das Antragsverfahren und Leistungssystem
(1) Allgemeines zum Antragsverfahren
Beginn des Verwaltungsverfahrens im SGB II/SGB XII
Im SGB II gilt der Antragsgrundsatz, der Anspruch auf SGB II-Leistungen entsteht mit der Antragstellung, sei es auch formlos (§§ 40 Abs. 1 S. 1 SGB II, § 9 SGB X, § 37 S. 1 SGB I, § 37 Abs. 1 SGB II). Der Antrag umfasst alle Rechtsanspruchsleistungen, die das SGB II beinhaltet, bis auf die Leistungen, die nach § 37 Abs. 1 S. 2 SGB II gesondert beantragt werden müssen und es darüber hinausgehende abweichende Vorschriften gibt.
Der Antrag ist an keine Form gebunden (§ 9 SGB X), als Antragstellung gilt jede schriftliche, mündliche oder fernmündliche Erklärung, die erkennen lässt, dass Leistungen begehrt werden. Die Leistungsträger sind verpflichtet, den wirklichen Willen des Antragsstellers zu erforschen (allg. Beratungspflicht § 14 SGB I, besondere § 4 Abs. 1 Nr. 1 SGB II), den Antrag entsprechend auszulegen (§ 2 Abs. 2 SGB I) und dafür Sorge zu tragen, dass sachdienliche und vollständige Anträge gestellt werden (§ 16 Abs. 3 SGB I). Die Behörde hat vielmehr den wirklichen Willen und das Begehren des Antragstellers zu erforschen (BSG v. 28. 10. 2009 B 14 AS 56/08 ER).
Ein Antrag soll beim zuständigen Leistungsträger gestellt werden (§ 16 Abs. 1 S. 1 SGB I), er kann aber auch bei jedem anderen – auch unzuständigen – Leistungsträger (Sozialamt, Krankenkasse, Versorgungsamt …) und bei Gemeinden (Bürgermeister, Gemeindebüro, Rathaus) oder auch amtlichen Vertretungen der BRD im Ausland (§ 16 Abs. 2 SGB I) gestellt werden. Der Antrag gilt ab Eingang bei der Behörde als wirksam gestellt (§ 16 Abs. 2 SGB I), der/die unzuständige Leistungsträger/Behörde hat den Antrag unverzüglich weiterzuleiten.
Ein Anspruch ist auch nicht nach verspäteter Antragstellung verwirkt, die Behörde ist vielmehr nach § 16 Abs. 3 SGB I in der Pflicht, darauf hinzuwirken, dass klare sachdienliche Anträge gestellt und unvollständige Angaben ergänzt werden. Der Antrag ist auch dann nicht verwirkt, wenn der Anspruch sechs Monate später geltend gemacht wird (BSG v. 28. 10. 2009 – B 14 AS 56/08 R).
Der Leistungsträger ist zur Entgegennahme von Anträgen verpflichtet, er darf sie nicht deshalb verweigern, weil er den Antrag für unzulässig oder unbegründet hält (§ 20 Abs. 3 SGB X).
(2) Antragsverfahren
Grundthesen zur Antragstellung im SGB II
Ein Antrag auf SGB II-Leistungen wirkt auf dem Monatsersten zurück (§ 37 Abs. 2 S. 2 SGB II). Der SGB II-Antrag ist zunächst ein allumfassender Antrag, er beinhaltet alle Leistungen im jeweiligen Bewilligungsabschnitt, auf die ein Rechtsanspruch besteht; diese können, insofern keine Ausschlussform besteht, auch rückwirkend geltend gemacht werden. Für Teilhabeleistungen nach dem Bildungs- und Teilhabepaket wirkt ab dem 1. August 2013 der Antrag auf den Beginn des Bewilligungsabschnitts zurück (§ 37 Abs. 2 S. 3 SGB II).
Gesondert beantragt werden müssen folgende Leistungen (§ 37 Abs. 1 S. 2 SGB II):
- Darlehen bei unabweisbarem Bedarf (§ 24 Abs. 1 SGB II)
- Erstausstattung der Wohnung und Bekleidung, Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt, Anschaffung und Reparatur von orthopädischen Schuhen, Reparatur und Miete von therapeutischem Gerät und Ausrüstungen (§ 24 Abs. 3 SGB II)
- Aufwendungen für ein- und mehrtägige Ausflüge und Klassenfahrten (§ 28 Abs. 2 SGB II9)
- Aufwendungen für Schülerbeförderungskosten (§ 28 Abs. 5 SGB II)
- Aufwendungen für Lernförderung (§ 28 Abs. 5 SGB II)
- Aufwendungen für Mittagsverpflegung (§ 28 Abs. 6 SGB II)
- Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben (§28 Abs. 7 SGB II)
Beweissicherer Zugang von Anträgen und Unterlagen
- Schriftliche Eingangsbestätigung beim Amt
- Faxübersendung mit Sendebericht und Verkleinerung des übersandten Schriftstückes
- Einwurf unter Zeugen
- Einschreiben/Rückschein
- Übersendung mit der Post
(3) Das Leistungssystem „Grundsicherung für Arbeitssuchende“
Anspruch auf ALG II-Leistungen haben Personen:
- ab Vollendung des 15. Lebensjahres bis zum Ende des Monats des Erreichens der Altersgrenze für Rente (§§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 7a SGB II, Sozialrechtsfähigkeit ab 15 J. § 36 SGB I),
- die erwerbsfähig sind, also mindestens 3 Stunden täglich arbeiten können – die Arbeitsmarktlage ist irrelevant (§§ 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB II, § 9 Abs. 1 SGB II),
- die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 SGB II i.V.m. § 30 Abs. 3 S. 2 SGB I),
- die werktäglich, postalisch erreichbar sind und sich im orts- und zeitnahen Bereich im Sinne der EAO aufhalten (§ 7 Abs. 4a SGB II),
- bei denen kein Ausschlusstatbestand vorliegt.
Sozialgeld erhalten:
- Personen, die mit Erwerbsfähigen in einer Bedarfsgemeinschaft leben und selbst nicht erwerbsfähig sind (§ 28 Abs. 1 SGB II).
Das sind:
- unter 15jährige Kinder, insofern sie hilfebedürftig (§§ 7 Abs. 3 Nr., 28 Abs. 1 SGB II) sind sowie
- vorübergehend (und nicht dauerhaft) erwerbsunfähige oder erwerbsunfähig deklarierte Partner oder Eltern erwerbsfähiger Kinder
Quelle: Tacheles e.V., Rudolfstraße 125, 42285 Wuppertal, Ansprechpartner Harald Thomé;
www.tacheles-sozialhilfe.de
Copyright © 2014 Deutsches Kinderhilfswerk e.V.
Alle Rechte vorbehalten.