12.02.2020

Deutsches Kinderhilfswerk: Wahlalter bei Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen auf 16 Jahre absenken

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert anlässlich der heutigen Plenardebatte im Landtag Nordrhein-Westfalen, das Wahlalter bei Landtagswahlen auf 16 Jahre abzusenken. „Der Landtag sollte sich der notwendigen Verfassungsänderung zur Absenkung des Wahlalters bei Landtagswahlen auf 16 Jahre nicht verschließen. Das Deutsche Kinderhilfswerk hat in einer Stellungnahme zum Gesetzentwurf der SPD-Fraktion deutlich gemacht, dass wir Kinder und Jugendliche in Deutschland ernster nehmen und ihnen auf Augenhöhe begegnen müssen. Kinder und Jugendliche verfolgen gesellschaftliche Prozesse sehr aufmerksam, fühlen sich jedoch zu einem großen Teil von den politischen Parteien nicht vertreten. Nordrhein-Westfalen sollte bei der Wahlaltersgrenze dem guten Beispiel anderer Bundesländer folgen, in denen die Altersgrenze auf Landesebene bereits auf 16 Jahre abgesenkt wurde“, betont Anne Lütkes, Vizepräsidentin des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Eine Senkung des Wahlalters trägt nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes auch dem veränderten Altersaufbau der Gesellschaft Rechnung. Seit einigen Jahren gibt es mehr Rentnerinnen und Rentner als Kinder und Jugendliche. Mit dieser veränderten Struktur sind die Möglichkeiten der jungen Bevölkerung gesunken, ihre Interessen wahrzunehmen und durchzusetzen.

Neben einer Absenkung des Wahlalters braucht es nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes eine verstärkte Öffnung der Schulen sowie der Träger der freien und öffentlichen Jugendhilfe für dieses Themenfeld. So wie Mitwirkungsinitiativen vor allem dort funktionieren, wo es eine Begleitung durch Strukturen der Kinder- und Jugendhilfe gibt, sollte ein Wahlrecht für Jugendliche zu einer Kultur der Demokratieerziehung führen, durch die die Legitimation unseres demokratischen Systems nachhaltig gestärkt wird. Außerdem spricht sich das Deutsche Kinderhilfswerk für eine intensive Diskussion darüber aus, wo es parallel zu einer Änderung der Altersgrenzen beim aktiven Wahlrecht auch zu einer Änderung der Altersgrenzen beim passiven Wahlrecht kommen könnte. Hier muss allerdings die Frage der rechtlichen Handlungsfähigkeit von Kindern und Jugendlichen erörtert werden. Diese setzt für gewöhnlich die Geschäftsfähigkeit nach bürgerlichem Recht voraus bzw. bei beschränkter Geschäftsfähigkeit Vorschriften, die im Verwaltungsverfahren Handlungsfähigkeit bestimmen.

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