05.07.2017

Deutsches Kinderhilfswerk: Kinder- und Jugendschutz bei Spiele-Apps dringend verbessern

Das Deutsche Kinderhilfswerk mahnt einen besseren Kinder- und Jugendschutz bei Spiele-Apps an. Verbesserungsbedarf gibt es aus Sicht des Verbandes vor allem beim Datenschutz, bei Werbung und In-App-Käufen sowie beim Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Belästigungen. Um hier Abhilfe zu schaffen, sollten sowohl die Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes nachgebessert als auch die in Deutschland wirksamen rechtlichen Bestimmungen für Spiele-Anbieter aus dem Ausland gelten.

„Der Kinder- und Jugendschutz bei Spiele-Apps ist derzeit ungenügend gewährleistet. Das zeigen die Untersuchungen der Stiftung Warentest eindrücklich. Datenschutzerklärungen sind in der Regel so kompliziert und umfangreich, dass auch vielen Erwachsenen nicht bewusst ist, wie ihre Daten verarbeitet und weitergegeben werden. Für Kinder sind diese Bestimmungen undurchschaubar. Sie haben jedoch ein Recht darauf, als kompetente Nutzerinnen und Nutzer mit den maßgeblichen Informationen in einer für sie verständlichen Form versorgt zu werden, um eine bewusste Entscheidung für oder gegen eine entsprechende Nutzung treffen zu können. Die Erhebung personenbezogener Daten von Kindern muss mit besonderer Sensibilität und Sparsamkeit erfolgen, ihr Recht auf Privatsphäre von den Anbietern respektiert werden. Das bedeutet insbesondere, dass Apps nur diejenigen Daten der Nutzerinnen und Nutzer verarbeiten, die für das Funktionieren der Anwendung tatsächlich notwendig sind. Zudem dürfen diese Daten nicht grundlos über eine längere Zeit gespeichert werden“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes, im Vorfeld der Fachveranstaltung „App-gezockt und spielend ausgehorcht? - Kindern eine sichere und faire Nutzung von Apps ermöglichen“ heute in Berlin.

Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes muss sichergestellt werden, dass die Anbieter kinderaffiner Spiele-Apps auch bezüglich kommerzieller Aspekte die Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags beachten. In den Apps enthaltene Werbung muss so gekennzeichnet sein, dass Kinder sie als solche erkennen können. Es dürfen keine direkten Kaufappelle an die Kinder gerichtet werden. Insbesondere dürfen Kinder nicht in die Situation gebracht werden, vom weiteren Spielverlauf ausgeschlossen zu werden, wenn sie keinen Kauf tätigen. In den Stores als kostenfrei angebotene Apps sollten auch im Spielverlauf kostenfrei bleiben.

Wichtig ist zudem ein wirksamer Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Belästigungen und Cyber-Grooming. „Kinder müssen die Möglichkeit haben, Spiele-Apps ungefährdet nutzen zu können, ohne in integrierten Chats von Fremden belästigt zu werden. Hierfür haben die Anbieter Sorge zu tragen, indem sie keine unmoderierten Chats in ihre Apps integrieren, ein effizientes Meldesystem vorhalten und Kinder auf mögliche Risiken und ihre Handlungsoptionen hinweisen“, so Hofmann weiter.

Da die in Deutschland geltenden rechtlichen Bestimmungen nur bei Anbietern greifen, die ihren Sitz in Deutschland haben, gleichzeitig aber die über die deutschen Stores angebotenen Spiele-Apps größtenteils im Ausland produziert werden, ist der Gesetzgeber in der Verantwortung, die derzeit bestehende gesetzliche Lücke zu schließen und Zuständigkeiten und Aufsichtsstrukturen festzulegen, mit denen auch Anbieter aus dem Ausland zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen verpflichtet werden können. Nur so kann er seiner digitalen Fürsorgepflicht gegenüber jungen Nutzerinnen und Nutzern gerecht werden. Eine umfassende Novellierung des Jugendschutzgesetzes ist aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes in diesem Punkt dringend erforderlich. Außerdem sind die Betreiber der Stores sowie die Anbieter von Klassifizierungssystemen für Apps in der Pflicht, App-Produzenten verstärkt zu sensibilisieren und Kriterien für Altersklassifizierungen stetig weiterzuentwickeln und an aktuelle Entwicklungen anzupassen, um den Verbraucherschutz insbesondere bezogen auf Kinder und Jugendliche zu verbessern und den in Deutschland geltenden Standards zu genügen. Neben der Gesetzgebung im Jugendmedienschutz sind auch bei der Weiterentwicklung des Daten- und Verbraucherschutzrechts die Interessen von Kindern und Jugendlichen insgesamt stärker zu berücksichtigen.

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