25.09.2015

Deutsches Kinderhilfswerk: Gesetzentwurf zur Umverteilung von unbegleiteten Flüchtlingskindern greift zu kurz

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert umfassende Nachbesserungen am Gesetzentwurf zur bundesweiten Umverteilung von unbegleiteten Flüchtlingskindern. Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes hat bei allen Maßnahmen zur Unterbringung und Versorgung von Flüchtlingskindern das Kindeswohl ohne Einschränkungen an erster Stelle zu stehen. Eine Umverteilung unbegleiteter Flüchtlingskinder darf nur möglich sein, wenn es dem Kindeswohl dient und mit ihrem ausdrücklichen Einverständnis geschieht.

„Neben einer Reihe von positiven Aspekten im Gesetzentwurf sehen wir als Kinderrechtsorganisation noch zu viele negative Punkte. Es ist sehr wichtig, dass Flüchtlingskinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Anrecht auf vollständige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben. Auch die Beteiligung der unbegleiteten Flüchtlingskinder am Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und die Heraufsetzung der Verfahrensfähigkeit im Asylverfahren auf 18 Jahre zählen zu den positiven Aspekten. Aber der Entwurf bleibt auf halber Strecke stehen, es fehlt eine konsequente kinderrechtliche Perspektive. Flüchtlingskinder brauchen den besonderen Schutz von Staat und Gesellschaft. Die von einigen Bundesländern angestrebten Streichungen am Gesetzentwurf beispielsweise bei den bundeseinheitlichen Standards für die Eignung der Jugendämter gilt es unbedingt zu verhindern“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes anlässlich der heutigen Debatte im Deutschen Bundestag über den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Verbesserung der Unterbringung, Versorgung und Betreuung ausländischer Kinder und Jugendlicher.

„Bei den unbegleiteten Flüchtlingskindern wird es immer schwieriger, Vormünder für diese Kinder zu finden. Hier hoffe ich auf die große Bereitschaft in der Bevölkerung, sich dieser Kinder anzunehmen, wobei es gleichzeitig darum gehen muss, finanzielle Mittel zur Verfügung zu stellen, um den ehrenamtlichen Vormündern Schulungen anzubieten, die sie auf ihre wichtige Aufgabe vorbereiten. Besonders wichtig ist es nämlich, unbegleiteten Flüchtlingskindern sofort nach ihrer Einreise einen Vormund und damit eine rechtliche Vertretung an die Seite zu stellen, auch wenn die Inobhutnahme in der ersten Phase nur vorläufig ist“, so Krüger weiter.

„Leider ist auch festzustellen, dass es bei vielen Familien eine Bereitschaft zur Aufnahme eines Flüchtlingskindes gibt, die Behörden jedoch diese Angebote nicht aufgreifen. Schließlich bereitet mir die Altersfeststellung bei unbegleiteten Flüchtlingskindern Sorge. Da werden immer wieder medizinische Verfahren wie Röntgenaufnahmen oder die Begutachtung selbst im Intimbereich der Kinder herangezogen, die nicht zweckdienlich sind und dem Kindeswohl klar entgegenstehen.“

Insgesamt sollte der Vorrang des Kindeswohls für Flüchtlingskinder gesetzlich verankert werden. Um die Bedeutung der Kinderrechte herauszustellen und den Willen zur vollen Umsetzung der Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention öffentlich zu betonen, ist die Aufnahme von Kinderechten im Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz geboten. Um sicherzustellen, dass im Asylverfahren und bei der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Regelungen der Vorrang des Kindeswohls gemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet wird, sollte dieses Prinzip im Gesetzestext an zentraler Stelle verankert werden. Zudem sollte in den Verwaltungsvorschriften bezüglich der Gesetzesnormen, bei denen Ermessensentscheidungen zu treffen sind und die Interessen von Kindern berührt werden, Hinweise auf den Vorrang des Kindeswohls aufgenommen werden.

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