17.11.2020

Deutsches Kinderhilfswerk begrüßt geplantes Kinderspielflächenortsgesetz in der Stadtgemeinde Bremen

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die geplante Neufassung des Ortsgesetzes über Kinderspielflächen in der Stadtgemeinde Bremen. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Anforderungen an Lage, Qualität und Ausstattung von privaten Kinderspielflächen ist wegweisend und geht über das hinaus, was die Landesgesetze in anderen Bundesländern oder kommunale Satzungen vorgeben. Positiv ist aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes insbesondere das Aufzeigen diverser Möglichkeiten, wie die Spielplatzpflicht erfüllt werden kann, gleichzeitig bleibt der Entwurf in diesem Punkt abstrakt genug, um kreative Lösungen für den jeweiligen Einzelfall zu ermöglichen.

"Die grundsätzliche Bedeutung eines hausnahen Spielplatzes liegt in dem sozialen Anspruch begründet, dass Eltern mit Kleinkindern eine Spiel- und Aufenthaltsmöglichkeit in sehr kurzer Distanz zur Wohnung zur Verfügung steht und Kinder dort auch eigenständig in Ruf- und Sichtweite der Eltern spielen können. Dies ist für die Entwicklung von Kindern von großer Bedeutung, um ihren Aktionsradius später auf weiter entfernte Räume zu erweitern. Besonders wichtig ist es auch, dass die Planung der Spielplätze möglichst von professionellen Spielplatzplanern bzw. Garten- und Landschaftsarchitekten durchgeführt wird und die zukünftigen Bewohnerinnen und Bewohner und damit die Kinder an der Planung und Schaffung des Spielraumes beteiligt werden", betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt die konkrete Festlegung des zu zahlenden Ablösebetrages, wenn von der Errichtung eines hausnahen Spielplatzes abgewichen werden darf, auf 397 Euro. Dies entspricht 80 Prozent der durchschnittlichen Herstellungs- und Unterhaltungskosten und ist wesentlich höher als in anderen Kommunen. Das wird dazu führen, dass grundsätzlich hausnahe Spielplätze auch tatsächlich angelegt werden. Zu begrüßen ist auch die Normierung des "Reihenhausprivilegs" mit Beweislastumkehr, damit Reihenhaussiedlungen nicht mehr automatisch von dieser Pflicht befreit sind.

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