11.10.2015

Deutsches Kinderhilfswerk: Asylrecht muss sich stärker an den Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention ausrichten

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert Bundesregierung und Bundestag auf, bei den geplanten Änderungen im Asylrecht den Maßgaben der UN-Kinderrechtskonvention größere Beachtung zu schenken. Sowohl im Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz als auch im Gesetz zur Verteilung und Unterbringung unbegleiteter Flüchtlingskinder muss deutlich werden, dass über die aktuelle Krisensituation hinaus, das Kindeswohl an erster Stelle steht.

„Ziel muss sein, dass die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften nicht zum Regelfall wird und sowohl auf dem Wohnungsmarkt als auch in der Jugendhilfe mittelfristig ausreichende Kapazitäten zur Verfügung gestellt werden. Die Wohn- und Lebenssituation in diesen Gemeinschaftsunterkünften birgt für Kinder gesundheitsgefährdende Faktoren, die zu chronischen Krankheiten und psychischen Dauerschäden führen können. Die Struktur und Organisation der Unterkünfte, die beengten Wohnverhältnisse, das Fehlen von Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre, der Mangel an Anregung, die nachteiligen hygienischen Zustände und häufige Unruhe führen dazu, dass Kinder ihre elementaren Bedürfnisse nicht ausleben können und in ihrem Spiel- und Bewegungsdrang, ihrer Lernfähigkeit und in ihren Wahrnehmungs- und Erlebnismöglichkeiten eingeschränkt werden. Die Wohn- und Lebensbedingungen in Gemeinschaftsunterkünften fordern Kindern Anpassungsleistungen ab, die sie häufig überfordern und sie in ihrer psycho-sozialen Entwicklung stark gefährden. Wenn Kinder generell bis zu sechs Monaten und Kinder aus sogenannten sicheren Drittstaaten sogar auf unbestimmte Zeit in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden sollen, werden elementare Kinderrechte verletzt“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes anlässlich der morgigen Anhörungen im Innenausschuss und im Familienausschuss des Deutschen Bundestages.

„Auch beim Gesetzentwurf zur Umverteilung unbegleiteter Flüchtlingskinder sehen wir als Kinderrechtsorganisation neben einer Reihe von positiven Aspekten noch zu viele negative Punkte. Es ist sehr wichtig, dass Flüchtlingskinder unabhängig von ihrem Aufenthaltsstatus ein Anrecht auf vollständige Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe haben. Auch die Beteiligung der unbegleiteten Flüchtlingskinder am Verfahren der vorläufigen Inobhutnahme und die Heraufsetzung der Verfahrensfähigkeit im Asylverfahren auf 18 Jahre zählen zu den positiven Aspekten. Aber der Entwurf bleibt auf halber Strecke stehen, es fehlt eine konsequente kinderrechtliche Perspektive. So sollte aus unserer Sicht eine Umverteilung unbegleiteter Flüchtlingskinder nur möglich sein, wenn es ausdrücklich dem Kindeswohl dient und mit ihrem Einverständnis geschieht“, so Hofmann weiter.

Aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes sollte der Vorrang des Kindeswohls für Flüchtlingskinder insgesamt im Asylrecht gesetzlich verankert werden. Um die Bedeutung der Kinderrechte herauszustellen und den grundsätzlichen Willen zur vollen Umsetzung der Rechte aus der UN-Kinderrechtskonvention öffentlich zu betonen, ist die Aufnahme von Kinderechten im Aufenthalts- und Asylverfahrensgesetz geboten. Um sicherzustellen, dass im Asylverfahren und bei der Anwendung aufenthaltsrechtlicher Regelungen der Vorrang des Kindeswohls gemäß Artikel 3 der UN-Kinderrechtskonvention gewährleistet wird, sollte dieses Prinzip im Gesetzestext an zentraler Stelle normiert werden. Zudem sollten in den Verwaltungsvorschriften bezüglich der Gesetzesnormen, bei denen Ermessensentscheidungen zu treffen sind und die Interessen von Kindern berührt werden, Hinweise auf den Vorrang des Kindeswohls aufgenommen werden.

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