18.02.2016

Deutsches Kinderhilfswerk: Asylpaket II nachbessern

Das Deutsche Kinderhilfswerk fordert im Vorfeld der morgigen Debatte im Bundestag über das Asylpaket II Nachbesserungen für Flüchtlingskinder. Die im Gesetzentwurf vorgesehenen Verschärfungen schränken nach Ansicht des Deutschen Kinderhilfswerkes die Rechte von Flüchtlingskindern unzulässig ein. Das gilt insbesondere für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge, die in besonderem Maße schutzbedürftig sind. Das Deutsche Kinderhilfswerk ruft die Bundestagsabgeordneten auf, der Einschränkung des Familiennachzugs nicht zuzustimmen.

„Für die Aufnahme und Integration von Flüchtlingskindern gelten die Vorgaben der UN-Kinderrechtskonvention, der Europäischen Grundrechtecharta und des Kinder- und Jugendhilfegesetzes. Darin sind eindeutig die Vorrangstellung des Kindeswohls bei allen Entscheidungen von Staat und Gesellschaft sowie das Recht der Kinder auf Förderung, Schutz und Beteiligung normiert. Eine Aussetzung des Familiennachzugs für unbegleitete minderjährige Flüchtlinge mit subsidiärem Schutzstatus widerspricht geltendem internationalem Recht und muss vom Tisch“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes. „Unbegleitete Flüchtlingskinder, die bei uns Schutz vor Krieg und Verfolgung suchen, brauchen für ihre Integration einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung und keine unkalkulierbaren Ermessensentscheidungen.“

Das Deutsche Kinderhilfswerk appelliert zudem an den Bundestag, endlich wirksame Maßnahmen für einen besseren Schutz von Flüchtlingskindern in Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gesetzlich zu verankern. Ein wirksamer Kinderschutz in diesen Unterkünften sollte betreute Schutzräume für Kinder, geschlechtergetrennte Sanitäranlagen, Maßnahmen zur Prävention von sexuellen Übergriffen und Grenzverletzungen, Ansprechpersonen und Notfallpläne für Verdachtsfälle sowie die Pflicht zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses für das Personal in Aufnahmeeinrichtungen als Standards umfassen. „Die Vorrangstellung des Kindeswohls laut UN-Kinderrechtskonvention muss immer und überall und für alle Kinder gelten. Dabei brauchen wir Schutzkonzepte, die sowohl das Personal in den Gemeinschaftsunterkünften als auch Bewohnerinnen und Bewohner in den Blick nehmen, und die darüber hinaus auch auf Betreuende sowie Patinnen und Paten abzielen, die beispielsweise im schulischen Bereich unterstützen oder Freizeitaktivitäten anbieten“, so Hofmann weiter.

Mittelfristig sollte für Erstaufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte, in denen Kinder leben, die Betriebserlaubnispflicht nach § 45 Kinder- und Jugendhilfegesetz zur Grundlage für den Kinderschutz gemacht werden. Diese stellt das Kindeswohl in den Mittelpunkt der Entscheidung für eine Erlaubnis und setzt Standards im Bereich der gesellschaftlichen und sprachlichen Integration, der gesundheitlichen Vorsorge und medizinischen Betreuung sowie bei Verfahren der Beteiligung und Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten. Auch die Beratung von Einrichtungen bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien und die Beratung von Einrichtungen, in denen Mängel festgestellt werden, ist eine wichtige Voraussetzung zur Implementierung des Kinderschutzes.

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