Uwe Kamp

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05.09.2016

Deutsches Kinderhilfswerk: Bund-Länder-Arbeitsgruppe zu Kinderehen muss für schnelle Rechtsverbesserung im Sinne des Kindeswohls sorgen

Das Deutsche Kinderhilfswerk dringt anlässlich der heutigen Einsetzung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zum Thema Kinderehen auf eine schnelle Rechtsverbesserung im Sinne des Kindeswohls.

„Es darf nicht sein, dass im Ausland geschlossene Kinderehen in Deutschland akzeptiert werden. Hier brauchen wir schnellstmöglich eine Anpassung der Rechtslage. Ehen dürfen bei uns grundsätzlich nur dann anerkannt werden, wenn beide Partner 18 Jahre alt sind. Ausnahmen sind unter Umständen dann denkbar, wenn Familiengerichte im Einzelfall zu der Einschätzung gelangen, dass die Untergrenze bei einem der Partner bei 16 Jahren liegen darf. Das kann dann akzeptabel sein, wenn sich eine konkrete Beziehung trotz der Minderjährigkeit eines Partners als emotional tragfähig erweist und kein Zwang ersichtlich ist“, betont Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Damit würde sich die Ehemündigkeit zukünftig ausschließlich an der derzeitigen Rechtslage für Eheschließungen in Deutschland orientieren. Diese hat sich aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes in der Vergangenheit bewährt. Entscheidend muss aus Sicht des Verbandes vor allem die Meinung des minderjährigen Ehepartners sein, die unbedingt zu berücksichtigen ist. Bisher werden Kinderehen in Deutschland dann nicht anerkannt, wenn ein Partner jünger als 14 Jahre ist. Bei Ehen, die mit 14-jährigen oder älteren Minderjährigen geschlossen wurden, haben die Gerichte einen Ermessensspielraum.

Das Deutsche Kinderhilfswerk spricht sich zudem dafür aus, im Zuge der angestrebten Rechtsreform zu im Ausland geschlossenen Ehen von Minderjährigen grundsätzlich über die rechtlichen Auswirkungen solcher Eheschließungen zu debattieren. Anstatt die Ausnahmeregelung des § 1303 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zu kippen, sollte diskutiert werden, ob zukünftig nicht eine Modifizierung des § 1633 BGB vonnöten ist. Nach derzeitiger Rechtslage dürfen verheiratete Minderjährige selbst darüber bestimmen, wo sie sich aufhalten und mit wem sie Umgang haben möchten. Aus Kinderschutzgründen könnte eine Ergänzung vorgenommen werden, wonach hier die Eltern oder das Jugendamt weitergehende Rechte als bisher erhalten.

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