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Inhalt dieses Newsletters
1. Deutsches Kinderhilfswerk: Gute-Kita-Gesetz nicht gut genug
2. Kita-Besuch im frühen Kindesalter hängt trotz Rechtsanspruch noch immer vom Familienhintergrund ab
3. Deutsches Kinderhilfswerk: Kinderrechte gehören in die Hessische Landesverfassung
4. Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention veröffentlicht FAQ zum Thema Kinderrechte im Grundgesetz
5. Neuer Film erklärt das Staatenberichtsverfahren
6. Auswärtiges Amt hält EuGH-Urteil "A. und S." zum Elternnachzug nicht für anwendbar
7. Kurzstudie „Welche Auswirkungen haben 'Anker-Zentren'?“
8. Themendossier „Kinderrechte: Schutz, Entwicklung und Teilhabe für junge Geflüchtete stärken“
9. Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz verbessern
10. Immer weniger Kinder mit Lernhandicaps gehen auf separate Förderschulen
11. Draußen spielen: Studie zu einem unterschätzten Motor der kindlichen Entwicklung
12. Jung und queer: DJI Impulse über die Lebenssituation von Jugendlichen, die lesbisch, schwul, bisexuell oder trans* sind
1.
Deutsches Kinderhilfswerk: Gute-Kita-Gesetz nicht gut genug

Das Deutsche Kinderhilfswerk hat im Vorfeld der Bundestagsdebatte über das „Gute-Kita-Gesetz“ am 18.10.2018 Nachbesserungen zur nachhaltigen Qualitätssteigerung in der Kindertagesbetreuung gefordert. „Das Deutsche Kinderhilfswerk begrüßt ausdrücklich das angestrebte stärkere finanzielle Engagement des Bundes zur Verbesserung der Kita-Qualität in Deutschland. Aus unserer Sicht ist aber nicht gewährleistet, dass durch das Gesetz die Qualität in der Kindertagesbetreuung entscheidend weiterentwickelt und die Bedingungen in den Bundesländern angeglichen werden. Hier brauchen wir klare Rahmenvorgaben durch den Bund, da andernfalls gute Kindertagesbetreuung nach wie vor vom Wohnort abhängig sein wird. Zudem birgt die nicht auf Dauer angelegte finanzielle Unterstützung der Bundesländer die Gefahr, dass Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung in den Ländern nicht langfristig und nachhaltig angelegt werden“, betonte Thomas Krüger, Präsident des Deutschen Kinderhilfswerkes.

„In Kombination mit der nur unzureichenden Gesamtfinanzierung droht mit dem Gute-Kita-Gesetz ein Stückwerk, das wir uns nicht leisten dürfen. Gute Kitaangebote zu schaffen und zu erhalten ist eine Daueraufgabe und Ende 2022 nicht erledigt. Das können Länder und Kommunen nicht alleine stemmen. Das Deutsche Kinderhilfswerk hätte sich aus kinderrechtlicher Sicht zudem gewünscht, dass die Umsetzung der Kinderrechte und die Mitbestimmung von Kindern in Kindertageseinrichtungen deutlicher als vorgesehen in den Mittelpunkt rücken.“, so Krüger weiter.

Grundsätzlich wäre es im Sinne einer effektiven Qualitätssteigerung in der frühkindlichen Bildung aus Sicht des Deutschen Kinderhilfswerkes wünschenswert, die bereits von zahlreichen Verbänden lange geforderte Einführung verbindlicher, bundesweit einheitlicher und wissenschaftlich fundierter Mindeststandards in der Qualität der frühkindlichen Bildung und Erziehung gesetzlich abzusichern und finanziell auszustatten, um überall in Deutschland eine entsprechende Betreuungssituation zu gewährleisten.

Mehr Infos: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerkes vom 18.10.2018

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2.
Kita-Besuch im frühen Kindesalter hängt trotz Rechtsanspruch noch immer vom Familienhintergrund ab

Obwohl das Angebot an Plätzen in Kindertageseinrichtungen (Kitas) für Kinder unter drei Jahren in den vergangenen zehn Jahren massiv ausgebaut wurde und es seit 2013 für jedes Kind ab dem zweiten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz gibt, hängt der Kita-Besuch nach wie vor stark vom Elternhaus ab. Das ist das zentrale Ergebnis einer Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW Berlin). Demnach spielen der sozioökonomische Hintergrund eines Haushalts – also beispielsweise die Bildung der Mutter, die Erwerbstätigkeit der Eltern und das Armutsrisiko – sowie der Migrationshintergrund der Eltern nach wie vor eine entscheidende Rolle, wenn es darum geht, ob und in welchem Umfang ein Kind in einer Kita betreut wird.

Die Analysen zeigen, dass insbesondere Kinder unter drei Jahren, deren Eltern beide einen Migrationshintergrund haben, in Kitas stark unterrepräsentiert sind. Zwar stieg der Anteil der Kita-Kinder in dieser Gruppe mit Beginn der Ausbauphase um knapp zehn Prozentpunkte auf 18 Prozent – danach ging es aber kaum weiter aufwärts. Ähnlich ist das Bild, wenn man die Bildung der Mutter, die Erwerbstätigkeit der Eltern und das Armutsrisiko des Haushalts betrachtet: In allen Fällen haben sich die sozioökonomischen Unterschiede in den Nutzungsquoten insbesondere in der Ausbauphase vergrößert, mit dem Rechtsanspruch haben sie dann nicht abgenommen. Die Ergebnisse sind insofern bedenkenswert, als bildungsökonomische Studien zeigen, dass insbesondere Kinder aus sozioökonomisch schlechter gestellten Familien von einem Kita-Besuch besonders profitieren.

„Deshalb sollte die Politik verstärkt Maßnahmen ergreifen, damit nicht nur bestimmte, sondern alle Gruppen vom Kita-Ausbau profitieren“, empfiehlt C. Katharina Spieß, Leiterin der Abteilung Bildung und Familie am DIW Berlin. „Manchmal scheitert es vermutlich schon daran, dass Familien gar nichts von ihrem Rechtsanspruch wissen. Deshalb sollte es gezielte Informationen über das System der Kindertagesbetreuung und damit verbundene Rechtsansprüche geben, zudem könnten niedrigschwellige frühpädagogische Angebote helfen.“ so Spieß weiter.

Mehr Infos: Studie im DIW Wochenbericht 38/2018 (PDF) und Interview mit C. Katharina Spieß (PDF)

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3.
Deutsches Kinderhilfswerk: Kinderrechte gehören in die Hessische Landesverfassung

Das Deutsche Kinderhilfswerk und der Deutsche Kinderschutzbund, Landesverband Hessen, hoffen bei den Volksabstimmungen am Sonntag (28.10.2018) auf eine breite Zustimmung zur Verankerung von Kinderrechten in der Hessischen Landesverfassung. Nach Ansicht der Kinderrechtsorganisationen könnte das Land Hessen damit eine Vorreiterrolle bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland einnehmen, indem eine Kinderrechtsperspektive für alle Rechts- und Politikbereiche festgeschrieben wird.

„Kinderrechte gehören auch in die Hessische Landesverfassung. Denn damit wird die Position der Kinder im Rechtssystem gestärkt und ein klares Signal für mehr Kinderfreundlichkeit gegeben. Mit der expliziten Verankerung des Kindeswohls als wesentliche Leitlinie und des Beteiligungsrechts für Kinder könnte Hessen das Bundesland mit der modernsten Landesverfassung in Bezug auf Kinderrechte werden. Kinder sind nicht einfach nur eine gesellschaftliche Teilgruppe von vielen, deshalb ist ein Vorrang kindlicher Interessen aus unserer Sicht wichtig. Alle Menschen durchlaufen das Stadium der Kindheit und benötigen in dieser Altersphase besondere Rechte auf Schutz, Beteiligung und Förderung“, betont Holger Hofmann, Bundesgeschäftsführer des Deutschen Kinderhilfswerkes.

Bisher sind die Länder Hessen und Hamburg die einzigen Bundesländer ohne Kinderrechte in ihrer Verfassung. Die Volksabstimmung um die Kinderrechte in der Hessischen Verfassung reiht sich ein in eine politische Entwicklung, die gut ist für das Wohl der Kinder und die Zukunftsfähigkeit Hessens sowie der gesamten Bundesrepublik Deutschland. So gibt es inzwischen auf Bundesebene eine breite Unterstützung für eine Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz. Und auch im Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD zur Bildung einer neuen Bundesregierung ist die Aufnahme von Kinderrechten im Grundgesetz vorgesehen. Fast 30 Jahre nach Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention ist eine Bund-Länder-Arbeitsgruppe jetzt damit beauftragt bis Ende 2019 dafür einen Formulierungsvorschlag auszuarbeiten.

Mehr Infos: Pressemitteilung des Deutschen Kinderhilfswerkes vom 22.10.2018

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4.
Monitoring-Stelle zur UN-Kinderrechtskonvention veröffentlicht FAQ zum Thema Kinderrechte im Grundgesetz

Die Grundrechte im Grundgesetz gelten selbstverständlich auch für Kinder, im Grundgesetz kommt dies textlich bisher noch nicht zum Ausdruck. Die derzeit diskutierte Verankerung von Kinderrechten im Grundgesetz würde dafür sorgen, dass die Rechte von Kindern sichtbarer gemacht werden und Kinder insbesondere als eigenständige Träger/innen von Rechten wahrgenommen werden würden. Ebenso könnten die im Grundgesetz bereits enthaltenen Grundrechte dann auch kindgerecht und kinderspezifisch angewendet werden. Auch ist das Grundgesetz bewusst als Wertekanon konzipiert, weshalb sich der breite gesellschaftliche Konsens, dass Kinder eigenständige Träger/innen von Rechten sind, auch im Grundgesetz wiederfinden sollte. Die Bundesrepublik würde mit einer Verankerung dem Beispiel anderer europäischer Staaten folgen.

Die Monitoringstelle zur UN-KRK beim Deutschen Institut für Menschenrechte gibt auf seiner Webseite Antworten auf eine Reihe von häufig gestellten Fragen zum Thema Kinderrechte ins Grundesetz. Die kürzlich veröffentlichten FAQ beantworten häufig gestellte Fragen, wie beispielsweise, warum es überhaupt spezielle Rechte für Kinder im Grundgesetz braucht und wie sich diese auf das Eltern-Kind-Verhältnis auswirken würden.

Mehr Infos: FAQ zum Thema Kinderrechte ins Grundgesetz der Monitoringstelle zur UN-KRK beim Deutschen Institut für Menschenrechte und staatsrechtliches Gutachten zur ausdrücklichen Aufnahme von Kinderrechten in das Grundgesetz (PDF)

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5.
Neuer Film erklärt das Staatenberichtsverfahren

Staaten, die einen Menschenrechtsvertrag der Vereinten Nationen (UN) unterzeichnet haben, sind verpflichtet, dem zuständigen Fachausschuss periodisch einen sogenannten Staatenbericht vorzulegen. In Deutschland trat die UN-Kinderrechtskonvention (UN-KRK) 1992 in Kraft. Seitdem hat die deutsche Bundesregierung das Berichtsverfahren vor dem UN-Ausschuss für die Rechte des Kindes bereits dreimal durchlaufen. Den nächsten Staatenbericht muss Deutschland als kombinierten 5. und 6. Bericht am 04.04.2019 beim UN-Ausschuss in Genf einreichen.

Um den Ablauf des Staatenberichtsverfahrens gemäß Artikel 44 der UN-KRK verständlicher und bekannter zu machen, hat die Monitoring-Stelle UN-Kinderrechtskonvention des Deutschen Instituts für Menschenrechte 2017 eine schriftliche Information zum Berichtsverfahren verfasst. Die Inhalte der Information sind nun auch als Erklärfilm verfügbar.

Der Film veranschaulicht das Berichtsverfahren und bietet in Kombination mit der schriftlichen Information vertiefende Informationen für Interessierte. In gut drei Minuten werden die acht Phasen des Berichtskreislaufs zusammengefasst und erläutert.

Mehr Infos: Pressemitteilung der Monitoring-Stelle und Erklärfilm UN-Staatenberichtsverfahren

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6.
Auswärtiges Amt hält EuGH-Urteil "A. und S." zum Elternnachzug nicht für anwendbar

Im April 2018 hatte der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden (Urteil „A. und S.“), dass für das Recht auf Elternnachzug zu anerkannten Flüchtlingen auf ihre Minderjährigkeit zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung abzustellen ist, auch wenn sie im Laufe des Asylverfahrens volljährig werden. Die deutsche Rechtspraxis verlangt demgegenüber, dass die Minderjährigkeit bei Entscheidung über den Nachzugsantrag der Eltern noch bestehen muss.

Bisher war unklar, wie die deutschen Behörden mit dieser Entscheidung umgehen würden. Die Bundesregierung erklärte zunächst, dass sie sich hierzu „derzeit in Abstimmung“ befinde (Antwort der Bundesregierung vom 02.10.2018 auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke, BT-Drs. 19/3886). Berichten zufolge hat sich allerdings das Auswärtige Amt zwischenzeitlich bereits auf eine Position festgelegt: So wird in neuen Arbeitshilfen des Bundesfachverbands unbegleitete minderjährige Flüchtlinge (BumF) sowie des DRK-Suchdienstes darauf hingewiesen, dass das Auswärtige Amt keinen Umsetzungsbedarf der EuGH-Entscheidung sieht. Bei eingetretener Volljährigkeit von ehemals unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen werde demnach der Elternnachzug weiterhin verweigert, da die EuGH-Entscheidung sich nur auf die niederländische Rechtslage beziehe und auf Deutschland nicht anwendbar sei. Begründet werde dies damit, dass in den Niederlanden anders als in Deutschland auch nach Volljährigkeitseintritt des Kindes der Nachzugsanspruch der Eltern bestehen bleibe und erteilte Aufenthaltstitel verlängert werden könnten.

Allerdings hatte der EuGH ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Recht von unbegleiteten Minderjährigen auf Familiennachzug nach Art. 10 Abs. 3 Bst. a Familienzusammenführungsrichtlinie vereitelt würde, wenn es vom Bestehen der Minderjährigkeit bei Beendigung des Asylverfahrens abhinge, da die Verfahrensdauer in der Hand der zuständigen Behörde liege. Dies liefe dem Richtlinienziel des besonderen Schutzes und der Begünstigung von Flüchtlingen und insbesondere unbegleiteten Minderjährigen, sowie den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Rechtssicherheit zuwider. Der BumF hält die Auffassung des Auswärtigen Amts daher für rechtswidrig.

Mehr Infos: Pressemitteilung des Informationsverbund Asyl & Migration, aktualisierte Hinweise zur Umsetzung des EuGH-Urteils zum Familiennachzug zu volljährig gewordenen unbegleiteter Flüchtlinge durch den BumF und weitere Informationen bei familie.asyl.net

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7.
Kurzstudie „Welche Auswirkungen haben 'Anker-Zentren'?“

Zusammen mit anderen Wissenschaftler/innen hat Hannes Schammann, Professor für Politikwissenschaft mit dem Schwerpunkt Migrationspolitik an der Universität Hildesheim, die Auswirkungen von zentralen Aufnahme-, Entscheidungs- und Rückführungszentren (kurz AnkER-Zentren) untersucht. In der Kurzstudie für den Mediendienst Integration wird der Kerngedanke der Anker-Zentren vorgestellt und analysiert, welche Auswirkungen Anker-Zentren auf das Asylverfahren haben. Die Auswirkung der Unterbringung in Anker-Zentren auf Geflüchtete sowie die Auswirkungen von Anker-Zentren auf die Kommunen werden ebenfalls behandelt.

„Künftig sollen alle Asylsuchende - grundsätzlich für die Dauer des Asylverfahrens, aber maximal für 18 Monate – in lagerartigen Einrichtungen leben. Hier sollen unter einem Dach Asylverfahren, Sozialleistungsgewährung und ggf. auch Bildungsangebote (wie Beschulung für schulpflichtige Kinder) angeboten werden. Das Asylverfahren inklusiver aller Rechtswege soll binnen weniger Tage oder Wochen abgeschlossen werden. Vorbild der AnkER-Zentren sind Einrichtungen für Geflüchtete mit schlechter Bleibeperspektive in Bayern, aber auch die Asylverfahren in der Schweiz und den Niederlanden. Im Gegensatz zur Schweiz jedoch plant die deutsche Bundesregierung bislang keine vollumfängliche Beteiligung von Nichtregierungsorganisationen oder gar eine kostenlose Rechtsberatung der Asylsuchenden, um den Rechtsweg effizient zu gestalten,“ erklärt Prof. Schammann in einem Interview mit der Friedrich-Ebert-Stiftung.

Eine Kausalität von AnkER-Zentren und schnelleren Asylverfahren sieht Professor Schammann allerdings als nicht gegeben. „Allein die Tatsache, dass Asylsuchende künftig für die Dauer ihres Verfahrens in einem Lager leben sollen, bedeutet noch nicht, dass das Verfahren effizienter wird. Dies würde nur geschehen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erheblich mehr Personal einsetzen sowie die Einbindung von Anwälten und Beratungsmöglichkeiten sicherstellen würde,“ so Schammann.

Mehr Infos: Kurzstudie „Welche Auswirkungen haben 'Anker-Zentren'?“ (August 2018) (PDF) und Interview (‚AnkER-Zentren werden ihre selbst gesteckten Ziele verfehlen‘) der Friedrich-Ebert-Stiftung mit Prof. Hannes Schammann

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8.
Themendossier „Kinderrechte: Schutz, Entwicklung und Teilhabe für junge Geflüchtete stärken“

Bei der Umsetzung der UN-Kinderrechtskonvention in Deutschland gibt es nach wie vor Herausforderungen, die behoben werden müssen, unter anderem im Hinblick auf den Schutz von geflüchteten Kindern und Jugendlichen. Ein aktuelles Themendossier der Initiative „Willkommen bei Freunden – Bündnisse für junge Flüchtlinge“ gibt eine Übersicht und stellt verschiede Praxisbeispiele für die kommunale Arbeit dar. In dem Dossier werden Hintergrundwissen und Handlungsempfehlungen für die Umsetzung von Kinderrechten in der Arbeit mit geflüchteten Kindern und Jugendlichen vorgestellt.

Mehr Infos: Themendossier „Kinderrechte: Schutz, Entwicklung und Teilhabe für junge Geflüchtete stärken“ (PDF)

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9.
Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz verbessern

Kinder und Jugendliche werden in Social Media Tag für Tag mit Beleidigungen und Belästigungen konfrontiert – und benötigen besseren Schutz. Das macht der am 13.09.2018 vorgestellte Jahresbericht von jugendschutz.net deutlich. Über 100.000 Angebote überprüfte jugendschutz.net 2017 auf Verstöße gegen den Jugendmedienschutz und stellte 7.513 Verstöße fest. Zwar konnte in 80 Prozent aller Verstoßfälle eine schnelle Löschung erreicht werden, gleichzeitig geht aus dem Bericht hervor, dass die Plattformen bislang zu wenig Vorsorge ergreifen.

„Es reicht nicht aus, dass Anbieter wie Tik Tok oder Instagram nur auf Hinweise reagieren“, erklärt Friedemann Schindler, Leiter von jugendschutz.net. „Wenn bereits 8-Jährige in den Diensten unterwegs sind, sind sichere Voreinstellungen ein Muss,“ so Schindler.

„Die bestehenden Schutzprogramme sind im Social Web nahezu wirkungslos – ausgerechnet dort, wo Kinder und Jugendliche online überwiegend unterwegs sind“, konstatiert Dr. Wolfgang Kreißig, der Vorsitzende der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM). Angesichts der Fülle an Verstößen und Übergriffen seien funktionierende technische Mechanismen ein wichtiger Bestandteil zeitgemäßen Jugendschutzes.

Mehr Infos: Pressemitteilung von jugendschutz.net und aktueller Jahresbericht von jugendschutz.net (PDF)

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10.
Immer weniger Kinder mit Lernhandicaps gehen auf separate Förderschulen

Deutschlandweit geht die Exklusion zurück. Der Anteil der Schüler/innen, die in separaten Förderschulen lernen, nimmt demnach ab. Gingen 2008 noch 4,9 Prozent aller Kinder auf eine Förderschule, waren es 2017 nur noch 4,3 Prozent. Zudem nimmt die Spannweite zwischen den Bundesländern mit den höchsten und niedrigsten Exklusionsquoten ab. Dies ergibt eine Analyse der Studie „Unterwegs zur inklusiven Schule. Lagebericht 2018 aus bildungsstatistischer Perspektive“ von Prof. Klaus Klemm, die er im Auftrag Bertelsmann Stiftung durchgeführt hat.

Die Bundesländer unterscheiden sich stark im Umgang mit Förderschüler/innen. Entgegen dem Bundestrend sind die Exklusionsquoten in Südwestdeutschland zwischen 2008 und 2017 sogar gestiegen: In Bayern, Baden-Württemberg und Rheinland-Pfalz gehen wieder mehr Kinder auf eine Förderschule. In Ostdeutschland hingegen geht die Exklusionsquote erheblich zurück. In Nordrhein-Westfalen und Hessen gab es moderate Rückgänge, im Saarland dagegen nur kleine. Besonders niedrig sind die Anteile der Schüler/innen, die separate Förderschulen besuchen, in Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den Stadtstaaten: Hier ist die Exklusionsquote stark gesunken, insbesondere in Bremen.

Die Chance auf Inklusion hängt allerdings nicht nur vom Wohnort ab, sondern auch vom Förderbedarf. Nur im Bereich Lernen gibt es einen bundesweiten Rückgang der Exklusion. Kinder mit dem Förderschwerpunkt Sprache besuchen zumindest in elf Bundesländern immer häufiger eine Regelschule als früher. Für Schüler/innen mit den Förderschwerpunkten geistige oder körperliche Entwicklung hat sich hingegen zwischen 2008 und 2017 überall wenig verändert, bei Schüler/innen mit sozial-emotionalen Handicaps gibt es heute sogar mehr Exklusion.

Mehr Infos: Pressemitteilung der Bertelsmann Stiftung und Studie „Unterwegs zur inklusiven Schule. Lagebericht 2018 aus bildungsstatistischer Perspektive“ (PDF)

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11.
Draußen spielen: Studie zu einem unterschätzten Motor der kindlichen Entwicklung

Das freie Kinderspiel in Natur und öffentlichem Raum ist heute nicht mehr selbstverständlicher Bestandteil der Kindheit, stattdessen ist eine Tendenz zu angeleiteten Tätigkeiten in geschützten Räumen zu beobachten. Die Studie „Draußen spielen“ der Konrad-Adenauer-Stiftung (KAS) beschäftigt sich ausführlich mit diesem Themenfeld.

Kinder wachsen heute unter anderen Lebensbedingungen auf als noch vor einigen Jahrzehnten. Nicht nur die sozialstrukturellen Bedingungen hinsichtlich einer zunehmenden Pluralisierung von Lebensformen, der steigenden Berufstätigkeit beider Eltern, um nur einige Entwicklungen zu nennen, sondern auch die Erziehungsstile und die Bedeutung des Kindes als Mittelpunkt der Familie haben sich verändert. Nicht zu unterschätzen sind dabei die veränderten räumlichen und zeitlichen Lebensbedingungen, unter denen Kinder heute aufwachsen.

Angesichts mangelnder Bewegung der Kinder ist auch die Kommune gefordert, die eigenständige Mobilität der Kinder in der Verkehrs- und Freiraumplanung sowie im Ganztagsausbau zu berücksichtigen.

Mehr Infos: Veröffentlichung des KAS „Draußen spielen - ein unterschätzter Motor der kindlichen Entwicklung“ (PDF)

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12.
Jung und queer: DJI Impulse über die Lebenssituation von Jugendlichen, die lesbisch, schwul, bisexuell oder trans* sind

Die Mehrheit der Deutschen befürwortet die Gleichstellung von Menschen, die lesbisch, schwul, bisexuell, trans* oder queer (LSBT*Q) sind. Im Alltag gibt es allerdings immer noch zahlreiche Vorbehalte. Nach Forschungsergebnissen des Deutschen Jugendinstituts (DJI) erleben acht von zehn LSBT*Q Jugendlichen Diskriminierungen. Deren Lebenssituation thematisiert das Forschungsmagazin „DJI Impulse“ in seiner neuen Ausgabe.

Wissenschaftler/innen analysieren auf Basis von verschiedenen Studien, welche Erfahrungen die jungen Menschen in Familie, Freundeskreis, Schule, Freizeit und Sport machen. Etwa 10 Prozent der 14- bis 29-Jährigen in Deutschland identifizieren sich als lesbisch, schwul, bisexuell oder trans*. Ihr Erwachsenwerden ist oft geprägt von Ängsten vor einem Coming-out, das ihnen erst eine selbstbestimmte Lebensweise ermöglicht. Wie LSBT*Q Jugendliche mit spezifischen Belastungen umgehen, zeigt die DJI-Studie „Queere Freizeit“. In der aktuellen Ausgabe der Impulse mit dem Titel „Jung und queer“ werden aber auch zentrale Begriffe erläutert und aktuelle gesellschaftliche Entwicklungen zur Gleichstellung von LSBT*Q Menschen dargestellt, wie zum Beispiel die Einführung einer dritten Geschlechtsoption im Geburtenregister.

Mehr Infos: Online-Dossier „Queere Jugend“ vom DJI

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