Satzung
* als gemeinnützig anerkannt vom Finanzamt
* bundesweit anerkannter Träger der freien Jugendhilfe (§ 75 KJHG)
* Mitglied im Paritätischen Wohlfahrtsverband (Gesamtverband)
- Der Verein trägt den Namen "Deutsches Kinderhilfswerk e.V."
- Der Sitz des Vereins ist Berlin.
- Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Charlottenburg eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere: die Schaffung einer kinder- und familienfreundlichen Umwelt, Erhaltung und Ausbau positiver Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre Familien speziell in den Arbeitsfeldern
- Kinderpolitik/-lobby und Aktionen zum Weltkindertag
- fachliche und finanzielle Förderung der Kinderkulturarbeit i.S. d. § 58 Nr. 2 AO
- fachliche und finanzielle Förderung der Spielraumgestaltung i.S. d. § 58 Nr. 2 AO
- Erholung und Soziales mit dem "Kindernothilfefonds"
- fachliche und finanzielle Förderung von kindgerechten Medienprodukten und der Vermittlung von Kompetenzen im Rahmen der Medienarbeit mit Kindern und Jugendlichen i.S. d. § 58 Nr. 2 AO
- fachliche und finanzielle Förderung der Mitbestimmung/Beteiligung von Schülern und Schülerinnen in der Schule i.S. d. § 58 Nr. 2 AO
- Kampagnen-, Bildungs- und Aufklärungsarbeit
- Unterstützung der Entwicklung junger Menschen zu eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeiten
- Umsetzung des Ziels der Partizipation von Kindern an allen sie betreffenden Entscheidungen
- Verwirklichung der in der UN-Konvention über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention) festgeschriebenen Kinderrechte
- Zur Erreichung des Vereinszwecks werden Erfahrungen über die Situation der Kinder gesammelt, Problemlösungen entwickelt und Beiträge zu ihrer Verwirklichung geleistet, z.B.
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- Durchführung von Demonstrationsvorhaben, modellhaften Projekten im Bereich Kinderpolitik, Kinderkultur, Spielraumgestaltung unter dem Leitthema Kinderpartizipation, Qualifizierungs- und Sensibilisierungsmaßnahmen für MultiplikatorInnen;
- Förderung und Würdigung herausragender Leistungen/Projekte Dritter in diesen Bereichen;
- Beratung von Entscheidungsträgern in Politik, Verwaltung, Verbänden und Initiativen zu Fragen der Lebenswelten von Kindern ("Politik für Kinder - Politik mit Kindern", Kinderkultur, Spielraumgestaltung);
- Erstellung und Verarbeitung von Arbeits-, Informations- und Argumentationshilfen zu Fragen der Lebenswelten von Kindern (Publikationen), Einbeziehung interaktiver Medien;
- Einzelfallhilfe für Kinder und Familien (Kindernothilfefonds)
- Der Verein errichtet und unterhält eine Geschäftsstelle, die gleichzeitig auch Informations- und Beratungsstelle ist. Der Verein kann außerdem zur Umsetzung des Vereinszwecks Gesellschaften, Organisationen oder/und Einrichtungen schaffen und betreiben, mit anderen Partnern gemeinsam betreiben oder von anderen betreiben lassen. Er kann zur Förderung dieser Arbeit Fremdmittel und Eigenmittel einsetzen. Die Arbeit des Vereins soll ethisch, wissenschaftlich und fachlich begründet sein und dem Stande der wissenschaftlich-fachlichen Erkenntnisse entsprechen
4. Der Verein arbeitet auf überparteilicher und überkonfessioneller Grundlage.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft erhalten.
- Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
- Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen
- Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Ordentliche Mitglieder: Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Grund eines schriftlichen Antrages; er ist nicht verpflichtet, die Entscheidung zu begründen. Ordentliche Mitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Fördernde Mitglieder: Fördernde Mitglieder können natürliche Personen, juristische Personen und Personengemeinschaften werden, die bereit sind, den Vereinszweck ideell und finanziell durch Rat und Tat zu fördern. Der Vorstand entscheidet aufgrund eines schriftlichen Antrages. Fördernde Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Ehrenmitglieder: Der Vorstand kann Persönlichkeiten, die im Sinne der Vereinssatzung in hervorragender Weise zu einer Verbesserung der Situation der Kinder und Jugendlichen beigetragen haben, zu Ehrenmitgliedern vorschlagen. Die Ehrenmitglieder werden nach Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung benannt. Die Ehrenmitgliedschaft ist beitragsfrei. Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. durch Verlust der Rechtsfähigkeit, bei nichtrechtsfähigen Personen durch deren Auflösung. Der Austritt ist jederzeit möglich. Die Austrittserklärung ist in schriftlicher Form dem Vorstand gegenüber abzugeben. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate. Die Kündigung wird wirksam zum Kalenderjahresende.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt oder trotz Mahnung mit Zahlung des Jahresbeitrages drei Monate im Rückstand ist. Über den Ausschluß entscheidet nach vorheriger Anhörung des Mitglieds der Vorstand. Eine auf Ausschluß lautende Entscheidung ist dem Mitglied schriftlich mit Einschreiben mitzuteilen. Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Mitglied die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muß innerhalb von einem Monat nach Zustellung des Beschlusses beim Vorstand eingegangen sein. Bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung ruhen Mitgliedschaft und Funktionen des betroffenen Mitglieds.
Die Höhe des Beitrages der ordentlichen und fördernden Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt und jeweils in dem auf die Mitgliederversammlung folgenden Geschäftsjahr wirksam. Die Beiträge sind jährlich im voraus zu zahlen bzw. werden jährlich im voraus durch die Geschäftsstelle abgebucht.
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und das Kuratorium.
- Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand schriftlich unter Bekanntgabe von Zeitpunkt, Versammlungsort und vorläufiger Tagesordnung einberufen. Die Einberufung muß mindestens 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung erfolgen, wobei die Frist mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag beginnt. Satzungsänderungsvorschläge sind den Mitgliedern zusammen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zuzuleiten. Der Vorstand muß außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, wenn mindesten 1/3 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beim Vorstand beantragt bzw. auch dann, wenn es das Vereinsinteresse erfordert.
- Die Mitgliederversammlung ist nach Bedarf, jedoch mindestens alle 2 Jahre einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entgegennahme des Prüfberichts der Rechungsprüferinnen/der Rechnungsprüfer, Tätigkeits- und Haushaltsberichtes des Vorstandes, Entgegennahme des vom Vorstand aufgestellten Tätigkeits- und Haushaltsplanes sowie die Entlastung des Vorstandes
- Beschlußfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Verein.
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages
- Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer
- Beschlußfassung über die Beschwerde gegen einen Ausschließungsbeschluß des Vorstandes
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Beschlußfassung über vorliegende Anträge
- Beschlußfassung über die Gründung von Gesellschaften oder Zweigstellen
- Nur ordentliche Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
- Die ordentlichen Mitglieder, die Angestellte des Vereins sind oder ein regelmäßiges Entgelt aus Vereinsmitteln erhalten, haben in der Mitgliederversammlung kein aktives und passives Wahlrecht sowie kein Stimmrecht.
- Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt die Präsidentin/der Präsident des Vorstandes oder im Falle ihrer/seiner Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Wenn keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend ist, wählt die Mitgliederversammlung die Sitzungsleiterin/den Sitzungsleiter.
- Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
- Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. - Für die Wahlen gilt folgende Regelung:
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht hat. Hat im ersten Wahlgang keine Kandidatin/kein Kandidat diese Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidatinnen/Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Hat im ersten Wahlgang nur eine Bewerberin/ein Bewerber kandidiert und nicht die erforderliche Mehrheit erhalten, so ist im zweiten Wahlgang die Kandidatenliste neu zu eröffnen. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. Für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion wird die Versammlungsleitung einer Wahlleiterin/einem Wahlleiter übertragen, die/der von der Mitgliederversammlung gewählt wird. - Die Art der Abstimmung - mit Ausnahme von Wahlen - bestimmt die Versammlungsleiterin/der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen ordentlichen Mitglieder dies beantragt.
- Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von der Versammlungsleiterin/vom Versammlungsleiter und von der Protokollführerin/vom Protokollführer zu unterschreiben ist. Die Niederschrift muß insbesondere folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleiterin/des Versammlungsleiters, die Namen der erschienenen ordentlichen Mitglieder, die Tagesordnung, die Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmungen. Bei Satzungsänderungen muß der genaue Wortlaut angegeben werden.
Die Niederschrift ist allen ordentlichen Mitgliedern binnen eines halben Jahres zuzusenden.
- Der Vorstand besteht aus bis zu 10 Mitgliedern: aus der Präsidentin/dem Präsidenten, den beiden Vizepräsidenten, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, und weiteren Mitgliedern. Die Mitglieder des Vorstandes müssen ordentliche Vereinsmitglieder sein. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Präsidentin/den Präsidenten und die beiden Vizepräsidenten vertreten mit der Maßgabe, daß jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, daß die beiden Vizepräsidenten gemeinsam nur tätig werden, wenn die Präsidentin/der Präsident verhindert ist. Der Verhinderungsfall braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.
- Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:- Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung
- Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
- Erstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsberichtes und Aufstellung eines Tätigkeits- und Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- Führung der laufenden Geschäfte des Vereins
- Leitung des Vereins durch Entscheidungen insbesondere über Ziele und Arbeitsprogramme des Vereins
- Ernennung und Abberufung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers sowie Entgegennahme des Geschäftsberichtes und Entlastung der Bundesgeschäftsführerin/des Bundesgeschäftsführers
- Aufnahme und Pflege von Kontakten mit staatlichen und kommunalen Stellen und anderen öffentlichen Einrichtungen sowie Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens und mit kooperativen Organisationen
- Beschlußfassung über Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen und fördernden Mitgliedern sowie Abgabe von Vorschlägen für die Ernennung von Ehrenmitgliedern an die Mitgliederversammlung
- Berufung von Mitgliedern des Kuratoriums, von Regionalbeauftragten und von Botschaftern.
- Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, über den Beitritt zu Dachverbänden, über die Gründung von Einrichtungen.
- Der Vorstand kann zu seiner Beratung Beiräte berufen. Er entscheidet über die Höhe des Ersatzes von Aufwendungen, deren Notwendigkeit belegt werden muß, und der Aufwandsentschädigung für die Beiratsmitglieder.
- Die Mitglieder des Vorstandes erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung, ihnen werden jedoch notwendige Auslagen erstattet.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Sollten innerhalb der Wahlperiode Vorstandsmitglieder ausscheiden, so kann der Vorstand andere ordentliche Mitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung, in der eine entsprechende Neuwahl durchzuführen ist, kommissarisch in den Vorstand berufen.
- Der Vorstand tagt in der Regel alle zwei Monate.
Der Vorstand faßt seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einer/einem Vizepräsidenten, mit Wochenfrist schriftlich unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin/des Leiters der Vorstandssitzung. Die Sitzungen des Vorstandes werden von der Präsidentin/vom Präsidenten, bei dessen Verhinderung von einer/einem der Vizepräsidenten, geleitet. Die Beschlüsse des Vorstandes sind schriftlich niederzulegen und von der Leiterin/vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen. Ein Vorstandsbeschluß kann ohne Vorstandssitzung gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder schriftlich oder telefonisch ihre Zustimmung zu diesem Verfahren erklären. - An allen Vorstandssitzungen nimmt die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer mit beratender Funktion ohne Stimmrecht teil.
- Der Vorstand kann zur Führung der Geschäfte des Vereins eine Bundesgeschäftsführerin/einen Bundesgeschäftsführer bestellen; die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer ist besonderer Vertreter nach § 30 BGB.
- Der Präsident, im Falle seiner Verhinderung eine/einer der Vizepräsidenten, sind der Bundesgeschäftsführerin/dem Bundesgeschäftsführer aufsichts- und weisungsbefugt.
- Die Bundesgeschäftsführerin/der Bundesgeschäftsführer legt jährlich einen Geschäftsbericht vor, der die inhaltlichen und finanziellen Ergebnisse erfaßt. Sie/er wird vom Vorstand entlastet.
- Das Kuratorium ist ein vom Vorstand im Sinne des § 10 Abs. 4 zu berufener Beirat. Die Mitglieder des Kuratoriums werden über die laufenden Angelegenheiten des Vereins unterrichtet. Die Vorsitzende/der Vorsitzende, im Verhinderungsfall eine/einer der beiden stellvertretenden Vorsitzenden, leitet die Versammlung des Kuratoriums.
- Das Kuratorium hat die Aufgabe, nach Abstimmung mit der Präsidentin/dem Präsidenten die Ziele des Vereins in der Öffentlichkeit zu vertreten, insbesondere bei Repräsentationen und bei regionalen und überregionalen Veranstaltungen. Ferner obliegt dem Kuratorium die Beratung und Unterstützung des Vorstandes in Grundanliegen des Vereins.
Der Vorstand hat bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres für das vorausgegangene Jahr den Geschäftsbericht, in dem auch über die Einnahmen und Ausgaben und über das Vermögen und die Schulden Rechnung gelegt werden muß, aufzustellen und der Mitgliederversammlung vorzulegen.
Ordentliche Mitglieder erhalten den Geschäftsbericht auf Anfrage zugeschickt.
- Zur Prüfung des Finanzgebarens und der Jahresabrechnung des Vorstandes werden in der Mitgliederversammlung mindestens zwei Rechnungsprüferinnen/Rechnungsprüfer für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Sie dürfen weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein. Die Rechnungsprüferinnen/ Rechnungsprüfer haben in jedem Jahr, in dem eine Wahlversammlung stattfindet, einen Prüfbericht zu erstellen und diesen der Mitgliederversammlung vorzulegen.
- In Ergänzung zu der o.g. internen Prüfung wird durch einen externen (Wirtschafts-)Prüfer der Jahresbericht geprüft.
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins als Tagesordnungspunkt angekündigt worden ist. Die Auflösung des Vereins kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vermögen des Vereins dem PARITÄTISCHEN Wohlfahrtsverband, Gesamtverband e.V. übertragen, der es ausschließlich und unmittelbar für steuerbegünstigte Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.
Gerichtsstand und Erfüllungsort sind der Vereinssitz.




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